Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 79. 1915. 443 
Bekanntmachung, 
betreffend den Vollzug der Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer 
und die Trichinenschauer. 
  
Auf Grund des § 22 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, 
vom 3. Juni 1900 (REBl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen: 
Die Landesregierungen können für die Dauer des gegenwärtigen Krieges 
Ausnahmen von den Bestimmungen im § 9 der Prüfungsvorschriften für 
die Fleischbeschauer (Anlage B zur Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 
— Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1908 —) 
und im § 9 der Prüfungsvorschriften für die Trichinenschauer (Anlage E 
a. a. O.) mit der Maßgabe zulassen, daß die Nachprüfung eines Fleisch- 
beschauers oder Trichinenschauers, falls sie vorläufig ausgesetzt worden ist, 
spätestens innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Krieges nachzuholen 
ist, und daß die Frist für die weiteren Nachprüfungen von dem Tage der 
Nachholung der Prüfung ab läuft. 
Berlin, den 23. April 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieres.
	        
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