752 Nr. 81. 1915
bestellten Kommissaren ob und zwar für das ganze Gebiet des ihnen zuge-
teilten Aushebungsbezirks.
Schwerin, den 28. Mai 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
( Betanntmachung vom 28. Mai 1915, betressend Anderung der Postordnung.
Nachstehend wird die Verordnung des# Herrn Reichskanzlers vom 22. Mai
1915, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Rbl. Nr. 14)
zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 28. Mai 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium.
Im Auftrage: J. v. Prollius.
Bekanntmachung,
betreffend Anderung der Postorduung vom 20. März 1900.
Vom 22. Mai 1915.
Auf Grund des & 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, —— die Erleichterung
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der
beiden Vekanntmachungen des Bundesrats vom 17. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 284),
betressend Aufßebung der für die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts angeordneten
saeisdige werliner und betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts
OD ußen usw., wir “
vom 20. März 1900 wie folgt Fändert, wird der 8 15 „Postprotest“ der Postoreun
I. Unter v ist zu setzen
4A. statt des mit den Worten „Ist die Zahlung der Wechselsumme ni
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langen usw.“ beginnenden Absatzes — lellumme nich -
zangen 17, Meginnenen 7". "6 5 Bekanntmachung vom 27. Sep
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt
der Versuch den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so z der Post-
auftrag bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die