Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

752  Nr.  81.  1915

bestellten  Kommissaren  ob  und  zwar  für  das  ganze  Gebiet  des  ihnen  zugeteilten
  Aushebungsbezirks.
Schwerin,  den  28.  Mai  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(  Betanntmachung  vom  28.  Mai  1915,  betressend  Anderung  der  Postordnung.

Nachstehend  wird  die  Verordnung  des#  Herrn  Reichskanzlers  vom  22.  Mai
1915,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (Rbl.  Nr.  14)
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  28.  Mai  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
Im  Auftrage:  J.  v.  Prollius.

Bekanntmachung,

betreffend  Anderung  der  Postorduung  vom  20.  März  1900.
Vom  22.  Mai  1915.

 

Auf  Grund  des  &  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
Reichs-Gesetzbl.  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  ——  die  Erleichterung
des  Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  sowie  auf  Grund  der
beiden  Vekanntmachungen  des  Bundesrats  vom  17.  Mai  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  284),
betressend  Aufßebung  der  für  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  angeordneten
saeisdige  werliner  und  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
OD  ußen  usw.,  wir  “
vom  20.  März  1900  wie  folgt  Fändert,  wird  der  8  15  „Postprotest“  der  Postoreun
I.  Unter  v  ist  zu  setzen

4A.  statt  des  mit  den  Worten  „Ist  die  Zahlung  der  Wechselsumme  ni
,  t  zu  erlangen
  usw.“  beginnenden  Absatzes  —  lellumme  nich  -
zangen  17,  Meginnenen  7".  "6  5  Bekanntmachung  vom  27.  Sep
Ist  die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  zu  erlangen,  oder  bleibt
der  Versuch  den  Postauftrag  vorzuzeigen,  erfolglos,  so  z  der  Postauftrag
  bei  der  Postanstalt  zur  Einlösung  bereit  gehalten.  Erfolgt  die