502. Nr. 94. 1915.
3 riften besonders schwere wirtschaftliche Nachteile oder sonstige
der Vercrtew eten
zu machen bei Personen deutscher Abkunft und bei Personen, die Volksstämmen ange-
hören, die in bekanntem Gegensatz zu unseren eigentlichen Feinden stehen. Soweit Be-
freiungen oder Erleichterungen gewährt werden, sind Listen darüber mit kurzer An-
gabe der Gründe dem Stellvertretenden Generalkommando einzusenden.
III. Auf die Meldung an Sonntagen kann verzichtet werden. Die Bestimmungen
sind, soweit erforderlich, öffentlich bekannt zu machen.
L. v. Meerheimb.
(9 Bekanntmachung vom 19. Juni 1915, betreffend die Ausführung des Ge-
setzes zur Einschränkung der Verfügungen über Miet= und Pachtzinsforde-
rungen vom 8. Juni 1915.
1. Nach dem durch das Gesetz zur Einschränkung der Verfügungen über
Miet= und Pachtzinsforderungen vom 8. Juni 1915 (RG#Bl. S. 327) in das
Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (RG#l. 1898
S. 713) eingefügten § 57b ist der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung
angeordnet ist, auf Antrag des Gläubigers den von ihm bezeichneten Mietern
oder Pächtern zuzustellen. Dem Beschluß soll eine Belehrung über die Bedeutung
der Beschlagnahme für den Mieter oder den Pächter beigefügt werden. Für
diese Belehrung ist das nachstehend abgedruckte Muster aufgestellt. Die Fassung
dieses Musters ist für die Belehrung des Mieters berechnet; für die Beleh-
un des Pächters ist es mit den notwendigen Anderungen ebenfalls zu ver-
venden.
2. Sobald der Zuschlag erteilt ist, hat der Gerichtsschreiber dies unverzüg-
lich denjenigen Mietern oder Pächtern mitzuteilen, denen der Beschluß über die
Anordnung der Zwangsversteigerung zugestellt ist. Das Gleiche gilt von der
Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses.
Schwerin, den 19. Juni 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.