20 Nr. ö. 1915.
des Antragstellers berücksichtigt. Die Frist kann auf begründeten Antrag
wreliinragserer Ein etwa erforderlich werdendes Zwangsverfahren wird
mit den gesetzlichen Mitteln mit dem größten Nachdruck durchgeführt.
§ 12.
Vor der Festsetzung des Übernahmepreises aus § 2 Absatz 4 des Ge-
setzes werden in der Regel zwei Sachverständige gehört.
9 13.
Bei der Festsetzung des übernahmepreises werden der Höchstpreis sowie
die Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände berücksichtigt. Bezieht sich die
Anordnung auf ungedroschenes Getreide, so wird derjenige Höchstpreis be-
rücksichtigt, der zur Zeit der Anordnung galt, auch wenn zu der Zeit, bis
zu der das Getreide auszudreschen ist, nach § 7 der Bekanntmachung über
die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen vom 19. v. Mts. ein höherer
Preis gilt. Auch im übrigen wird auf eine Veränderung der Hoöchstpreise,
die zwischen der Anordnung und der Festsetzung des Übernahmepreises statt-
gesunden hat, keine Rücksicht genommen.
Der Höchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem sich die Gegen-
stände zur Zeit der Aufforderung befinden.
8 14.
Der Höchstpreis gilt für gute Ware. Für geringere Ware werden an—
gemessene Abzüge gemacht.
Der von der Anordnung Betroffene hat einem vom unterzeichneten
Ministerium Beauftragten sowie dem Bevollmächtigten des Antragstellers die
Entnahme von Proben zu gestatten.
* 15.
Unter der Verwertbarkeit der Gegenstände ist die wirtschaftlich kauf-
männische Verwertungsmöglichkeit der Ware zu verstehen.
Nach § 2 Abs. 1 der Bekanntmachungen vom 19. v. Mts. über die
Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen und über die Höchstpreise für
Hafer ist zwar der Höchstpreis an den in § 1 nicht genannten Orten (Neben-
orten) gleich dem Höchstpreis des nächstgelegenen in § 1 genannten Ortes
(Hauptortes). Diese Vorschrift hat indessen nicht die Bedeutung, daß jeder