Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 5. 1915. 21 
Besitzer von Getreide innerhalb eines Hauptortbezirkes ohne Rücksicht auf die 
Frachtlage seiner Verladestation den Anspruch erheben kann, bei der Fest- 
stellung des Übernahmepreises ebenso behandelt zu werden, wie der günstigst 
belegene Besitzer. Vorteile, die der Besitzer mittels der Versendung der Ware 
an andere Orte mit höherem Höchstpreis erzielen könnte, sind nicht zu be- 
rücksichtigen. ' 
Dagemäߧ8Abs.ZderBekannttnachungvomsx;19.v.Mts.überdie 
Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen und § 4 Abs. 3 der Bekannt- 
machung vom 19. v. Mts. über die Höchstpreise für Hafer der Hoöchstpreis 
die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die 
Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des 
Einladens daselbst einschließt, so müssen diese Kosten, falls sie der Besitzer 
des in Anspruch genommenen Getreides für die Versendung nicht auf sich 
nimmt, bei dem Ubernahmepreis in Ansatz gebracht werden. « 
Durch § 8 Abs. 4 der Bekanntmachung vom 19. v. Mts. über die 
Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen und § 4 Abs. 4 der Bekannt- 
machung vom 19. v. Mts. über die Höchstpreise für Hafer ist klargestellt 
worden, daß der Höchstpreis infolge des Umsatzes des Getreides durch den 
Handel beim Verbraucher oder Verarbeiter letzten Endes nur um 4 4 ge- 
steigert sein darf, und daß daneben nur noch die Fracht von dem Abnahme- 
ort und die Vergütung für die Säcke zu Lasten des Verbrauchers oder Ver- 
arbeiters gehen dürfen. Wer als Besitzer von Getreide der Dienste des ört- 
lichen Handels bei der Herrichtung marktgängiger Ware, bei der Vermittelung 
der Beziehungen zu dem Großhändler oder Müller, bei der Abwicklung der 
Bezahlung, Säckebeschaffung, Verladung usw. nicht entraten kann, wird sich 
mit Rücksicht auf diese Beschränkung daher voraussichtlich auch im freien 
Verkehr einen angemessenen Abschlag von dem für seine Verladestation 
geltenden Höchstpreis gefallen lassen müssen. 
§L 16. 
Das Verfahren der übertragung des Eigentums soll der Durchführung 
des Höchstpreisgesetzes dienen. Es soll einer Neigung, die Gegenstände nicht 
in den Verkehr zu bringen, entgegengewirkt werden. Dieser Zweck muß auch 
bei der Festsetzung des Ubernahmepreises besonders berücksichtigt werden. 
Der Übernahmepreis wird daher beträchtlich niedriger festzusetzen sein, 
als der Preis, der sich unter Berücksichtigung der §8 13, 14 und 15 ergibt.
	        
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