Nr. 5. 1915. 21
Besitzer von Getreide innerhalb eines Hauptortbezirkes ohne Rücksicht auf die
Frachtlage seiner Verladestation den Anspruch erheben kann, bei der Fest-
stellung des Übernahmepreises ebenso behandelt zu werden, wie der günstigst
belegene Besitzer. Vorteile, die der Besitzer mittels der Versendung der Ware
an andere Orte mit höherem Höchstpreis erzielen könnte, sind nicht zu be-
rücksichtigen. '
Dagemäߧ8Abs.ZderBekannttnachungvomsx;19.v.Mts.überdie
Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen und § 4 Abs. 3 der Bekannt-
machung vom 19. v. Mts. über die Höchstpreise für Hafer der Hoöchstpreis
die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die
Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des
Einladens daselbst einschließt, so müssen diese Kosten, falls sie der Besitzer
des in Anspruch genommenen Getreides für die Versendung nicht auf sich
nimmt, bei dem Ubernahmepreis in Ansatz gebracht werden. «
Durch § 8 Abs. 4 der Bekanntmachung vom 19. v. Mts. über die
Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen und § 4 Abs. 4 der Bekannt-
machung vom 19. v. Mts. über die Höchstpreise für Hafer ist klargestellt
worden, daß der Höchstpreis infolge des Umsatzes des Getreides durch den
Handel beim Verbraucher oder Verarbeiter letzten Endes nur um 4 4 ge-
steigert sein darf, und daß daneben nur noch die Fracht von dem Abnahme-
ort und die Vergütung für die Säcke zu Lasten des Verbrauchers oder Ver-
arbeiters gehen dürfen. Wer als Besitzer von Getreide der Dienste des ört-
lichen Handels bei der Herrichtung marktgängiger Ware, bei der Vermittelung
der Beziehungen zu dem Großhändler oder Müller, bei der Abwicklung der
Bezahlung, Säckebeschaffung, Verladung usw. nicht entraten kann, wird sich
mit Rücksicht auf diese Beschränkung daher voraussichtlich auch im freien
Verkehr einen angemessenen Abschlag von dem für seine Verladestation
geltenden Höchstpreis gefallen lassen müssen.
§L 16.
Das Verfahren der übertragung des Eigentums soll der Durchführung
des Höchstpreisgesetzes dienen. Es soll einer Neigung, die Gegenstände nicht
in den Verkehr zu bringen, entgegengewirkt werden. Dieser Zweck muß auch
bei der Festsetzung des Ubernahmepreises besonders berücksichtigt werden.
Der Übernahmepreis wird daher beträchtlich niedriger festzusetzen sein,
als der Preis, der sich unter Berücksichtigung der §8 13, 14 und 15 ergibt.