22 Nr. 5. 1915.
§ 17.
Die Fälligkeit des Übernahmepreises bestimmt sich nach dem Zeitpunkt
der Fälligkeit der Abschlagszahlung — 88 10, 11 —. Der Ubernahmepreis
ist vom Fälligkeitstag an mit 6 v. H. zu verzinsen.
18.
Den Sachverständigen werden auf Verlangen angemessene Vergütungen
ewährt.
gewoch § 19.
Die Kosten des Verfahrens sind vom Antragsteller zu tragen; sie können
bei der Festsetzung des Übernahmepreises berücksichtigt werden. Gebühren
werden nicht erhoben.
Schwerin, den 2. Januar 1915.
EGroßherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 4. Januar 1915, betreffend das Vermischen von
Kleie mit anderen Gegenständen.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 19. Dezember 1914 über
das Vermischen von Kleie mit anderen Gegenständen (RGl. S. 534) wird
bestimmt, daß Roggen= oder Weizenkleie, die mit Melasse oder mit Zucker
vermischt ist, in den Verkehr gebracht werden darf.
Schwerin, den 4. Januar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 11. Januar 1915, betreffend Familienunterstützungen.
Schon in der Bekanntmachung vom 4. September v. Is. (Röl. Nr. 86
S. 541) ist darauf hingewiesen, daß die Familienunterstützungen bei Vor-
handensein der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen am Orte ihres jetzigen