Nr. 6. 26
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 15. Januar 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend das Verbot des Schrotens von Roggen
und Weizen. (2) Bekanntmachung, betreffend die Veranstaltung einer
Wollsammlung (Reichswollwoche). (3) Bekanntmachung zur Bundesrats-
verordnung vom 5. Januar 1915 über die Bereitung von Backware.
(4) Bekanntmachung, betreffend die von den ausländischen Arbeitern
gestellten Sicherheiten.
I. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 12. Januar 1915, betrefsend das Verbot des
Schrotens von Roggen und Weizen.
Auf Grund der Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide,
Mehl und Brot vom 5. Januar 1915 (RGl. S. 6) wird in Abänderung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1914 (Röl. S. 729) folgendes
bestimmt:
1.
Das Schroten von Roggen und Weizen, auch wenn er mit anderen
Früchten vermischt oder nicht mahlfähig ist, ist verboten.
82.
Die Ortspolizeibehörden können für einzelne Fälle oder auf jederzeitigen
Widerruf allgemein bestimmten Personen oder Betrieben die Herstellung von
Roggen- oder Weizenschrot zur Brotbereitung gestatten, sofern die Verwendung
des Schrots zur Brotbereitung gesichert ist. Dem Hersteller ist eine schrift-
liche Genehmigung über die Zulassung auszuhändigen.
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