Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 6. Oktober 1915. 
  
Inhalt: 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, zur Bekämpfung des Umhertreibens im Lande. 
(2) Bekanntmachung, betreffend Vergütungssätze für Naturalverpflegung. 
II. Abteilung. 
  
(1) Bekanntmachung vom 2. Oktober 1915 zur Bekämpfung des Umhertreibens 
im Lande. 
Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des stellvertretenden General- 
kommandos IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Bestimmungen der Strafgesetze über die Bestrafung des Landstreichens 
werden durch diese Vorschriften nicht berührt. 
Sobald Personen auf Grund dieser Vorschriften in Sicherheitshaft ge- 
nommen worden sind, ist dem unterzeichneten Ministerium des Innern zu be- 
richten, das über die Unterbringung und deren Dauer bestimmen wird. Bis 
zum Erlaß der entsprechenden Entscheidung des unterzeichneten Ministeriums 
des Innern sind die festgenommenen Personen von den Polizeibehörden in 
Sicherheitshaft zu halten. 
Schwerin, den 2. Oktober 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien 
der Justiz. des Innern. 
Langfeld. L. v. Meerheimb. 
218
	        
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