Nr. 169. 1916. 1057
Die Gebühren für die einzelnen Sackhändlergruppen zusammen betragen:
bei einem Übernahmepreis bis zu 75 PRPffl. 18 Pf.
„ „ 125 H. 235 Pxf.
„ „ « überl25Pf.l-......29 Pf.
Diese Gebühren werden wie folgt verteilt:
Gebühr von 18 Pf.
.für den Sackhändler,
. für den Sackgroßhändler oder Spezialgroßhändler,
. für die Reparatur.
Gebühr von 25 Pf.
. für den Sackhändler,
für den Sackgroßhändler oder Spezialgroßhändler,
für die Reparatur.
Gebühr von 29 Pf.
für den Sackhändler,
für den Sackgroßhändler oder Spezialgroßhändler,
. für die Reparatur.
Außer den amtlich festgesetzten Preisen und Vergütungen dürfen die Sackhändler
ihren Lieferanten keine weiteren Vorteile irgend welcher Art zuführen, insbesondere
ihnen von den Gebühren nichts abgeben (s. jedoch Ziffer 5 b und c).
Zugelassene Händler jeder Gruppe dürfen von Verbrauchern neue Säcke über-
haupt nicht, gebrauchte Säcke nur in Partien unter 10 000 Stück erwerben. Angebote
von neuen Säcken oder von Partien über 10 000 Stück gebrauchter Säcke sind vor dem
Erwerb der Reichs-Sackstelle bekannt zu geben und ist deren Entscheidung abzuwarten.
Anzeigen, durch welche sich ein Sackhändler zum Verkauf in Säcken in irgend
einer Form empfiehlt, dürfen von keiner Sackhändlergruppe in Zeitungen oder andere
für Veröffentlichungen bestimmte Blätter aufgegeben werden.
5. Die Aufgaben der einzelnen Händlergruppen sind folgende:
a) Der Sackhändler hat durch seine Aufkäufer von den Verbrauchern die
leeren Säcke gemäß den Bestimmungen unter Ziffer 4 zu erwerben. Die Ablieferung
der Säcke seitens der Aufkäufer an die Sackhändler hat ütestens 3 Tage vor der vor-
geschriebenen Bestandsanmeldung zu erfolgen.
Der Sackhändler hat alle ihm von seinen Aufkäufern angebotenen Säcke zu über-
nehmen und zu bezahlen und den Aufkäufern bei einer Sackhändlergebühr von 6 Pf.
die Hälfte, bei einer solchen von 9 Pf. 5 Pf. für den Sack zu vergüten. Der Sack-
händler kann auch selbst Säcke im freien Verkehr erwerben, jedoch nur in Partien von
500—1000 Stück pro Sorte. In diesem Falle behält er die ganze Sackhändlergebühr.
Der Sackhändler hat seine Säcke dem Großhändler (Sackgroßhändler oder
Spezialgroßhändler) im tel-quel Zustande, wobei lochfreie Säcke nicht ausgesucht wer-
den dürfen, abzuliefern. Auf Anweisung des Großhändlers muß er jeboch auch einen
den Einrichtungen seines Betriebes entsprechenden Teil der Säcke gegen die hierfür vor-
gesehene Vergütung lochfrei liefern. Die Lieferung erfolgt am Orte frei Lager des
243°
77 77 77
OGG
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