Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 9. 1916. 51 
Bekanntmachung, 
betreffend " 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
« Vom 9. Januar 1916. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28.Oktober 1871 
ReB#l. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des 
Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (RGl. S. 321) sowie auf Grund der Bekannt- 
des Bundesrats vom 6. Januar 1916 (RG#Bl. S. 2), betreffend die Fristen 
des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 
1900 wie folgt geändert. 
1. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende 
Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Ostpreußen in den Re- 
gierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdauen 
und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens 
oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort 
des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der bezeichneten Teile Ost- 
preußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen 
und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt: · - 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 28. Januar 1916 eingetreten ist, 
am 31. Januar 1916; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Januar 1916 oder später 
eintritt 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar 
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 28. April 1916 eingetreten ist, 
am 1. Mai 1916; . 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. April 1916 oder später 
eintritt 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
nach den obigen Vorschriften besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß 
ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestaustrage schon am zweiten 
Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vor- 
gezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos 
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