52 Nr. 9. 1916.
bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne
die verlängerte Pxotestfrist" auf der Rickseite des Postprotestauftrags aus-
zudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel
neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der
ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und
im Nichtzahlungsfalle deswegen Prbtest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch
emacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des
geigescten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom
Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vdo . ab“. Der Zeitpunkt,
von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post
bie erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Ein-
iehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen. Bezahlung der
echselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der
Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung
erhoben. " "
h C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so
wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Post-
verwaltung behält sich por, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist
am 31. Januar oder 1. Mai 1916 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorher-
gehende Tage zu verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 9. Januar 1916.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
Mit dieser Nr. 9 werden ausgegeben: Nr. 8 und 9 des Reichsgesetzblatts von 1918.