Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 10. 1916. 57 
Montag und Dienstag jeder Woche und zwar an jedem dieser Tage höchstens 10 Stunden 
in Betrieb gehalten werden. 
4 
8 4. 
3 Arbei i i i e bi i kannt- 
Das Arbeiten mit Reißmaschinen, welche bis zum Inkrafttreten dieser Be 
machung nicht im Betrieb waren, ist außer für militärische Zwecke (siehe 8 2) verboten. 
Altona, den 16. Januar 1916. 
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
(5) Bekanntmachung vom 19. Januar 1916, betreffend mit Kraft angetriebene 
Maschinen für Konfektionsarbeit. 
Nachstehende Belanntmachung des Koniglichen stellvertretenden Generalkom- 
mandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 16. d. Mts., betreffend mit Kraft 
angetriebene Maschinen für Konfektionsarbeit, wird hierdurch zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An- 
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung auch 
ihrerseits zu überwachen. " 
Schwerin, den 19. Januar 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
mit Kraft angetriebene Maschinen für Konfektionsarbeit. 
  
Auf Grund des § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851 (in Bayern auf Grund Artikel 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Kriegs- 
zustand vom 5. November 1912) wird folgendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht: 
1. Das Zuschneiden von Web= und Wirkwaren mittels mechanisch angetriebener 
Zuschneidemaschinen wird hiermit verboten. 
2. In allen Betrieben, in denen mit Kraft angetriebene Näh-, Knopfloch= und 
andere derartige Maschinen für die Konfektionierung von Web= und Wirk- 
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