§ 20.
G)Die Vorschriften des § 16 des Gesetzes gelten für die Feststellung des Geschäftsgewinns
Ermitt
lung
der Kriegsgeschäftsjahre und der Friedensgeschäftsjahre. Die in den genehmigten Abschlüssen ntntt
ehr-
ausgewiesenen Gewinne haben die Gesellschaften bis zum Nachweis der Unrichtigkeit der Abschlüsse
gegen sich gelten zu lassen.
#Die Anteile der Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer wie der sonstigen Beamten und
Angestellten am Jahresgewinn, auf welche diese einen Rechtsanspruch haben, sind als abzugs-
fähige Betriebskosten anzusehen. Dagegen sind Vergütungen (Tantiemen) der Aufsichtsrats-
mitglieder, die von der Höhe des Reingewinns und von dessen Feststellung durch die General-
r——— oder Gesellschafterversammlung abhängig sind, von dem Geschäftsgewinne nicht
abzusetzen.
(8) Sind Gesellschafter zu Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt,
so sind die ihnen zukommenden Gewinnanteile nur insoweit als abzugsfähige Betriebskosten zu
behandeln, als sie sich als Entgelt für die auf Grund eines mit der Gesellschaft abgeschlossenen
Dienstvertrags ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer darstellen. Der Umstand, daß die Be-
stellung der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrage selbst erfolgt ist, schließt die Aunnahme eines
Dienstvertragsverhältnisses nicht aus.
. §21.
(1) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Genossenschaften, die aus-
schließlich der gemeinschaftlichen Verwertung von Erzeugnissen der Gesellschafter oder Genossen
oder dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren für die Gesellschafter oder Genossen dienen,
Hilt als Geschäftsgewinn im Sinne des Gesetzes nicht derjenige Teil des Reingewinns, der als
tgelt für die von den Gesellschaftern oder Genossen eingelieferten Erzeugnisse oder als Rück-
bensstung auf den Kaufpreis der von den Gesellschaftern oder Genossen bezogenen Waren an-
zusehen ist.
() Ebenso scheidet bei Versicherungsgesellschaften für die Feststellung des Geschäftsgewinns
im Sinne des Gesetzes derjenige Teil des Reingewinns aus, der auf die den Versicherten selbst
als sogenannte Dividende zurückzugewährenden Prämienüberschüsse entfällt.
§ 22.
() Die Vorschrift im § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gilt nicht nur für die Abschreibungen,
die durch unmittelbare Einstellung des wirklichen zeitigen Wertes in die Bilanz erfolgen, sondern
auch für die Abschreibungen, die durch Ansetzung des ursprünglichen Wertes unter bilanzmäßiger
Gegenüberstellung eines besonderen, die Wertverminderung darstellenden Kontos (Erneuerungs-,
Delkrederekonto) erfolgen.
(2) Inwieweit Abschreibungen einen angemessenen Ausgleich der Wertverminderung darstellen,
ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Unternehmens, insbesondere
auch unter Berücksichtigung der durch den Krieg und durch die spätere Uberführung in die Friedens-
wirtschest bedingten Veränderungen nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu
eurteilen.
§ 23.
(1) Bei der Ermittlung des in den einzelnen Friedensjahren erzielten Geschäftsgewinns sind
auch die Beträge zu berücksichtigen, die zur Deckung eines aus früheren Jahren herrührenden
Verlustes verwendet worden sind. Ist eine Gesellschaft mit einer Unterbilanz in das erste Kriegs-
geschäftsjahr eingetreten, so können die zur Beseitigung der Unterbilanz erforderlichen Beträge
von dem Geschäftsgewinne der Kriegsgeschäftsjahre abgesetzt werden.
(2) Für die Berechnung des in einem Kriegsgeschäftsjahr erzielten Geschäftsgewinns dürfen
Vermögensgegenstände, insbesondere Warenvorräte, die in einem Kriegsgeschäftsjahre veräußert
worden sind, anstatt mit dem Buchwert der letzten Friedensbilanz, mit dem wirklichen Werte
angesetzt werden, den sie zur Zeit der Aufstellung der letzten Friedensbilanz, jedoch zu keinem
späteren Zeitpunkt als am 30. Juni 1914 gehabt haben. Es darf somit der Unterschied zwischen
— 58 —
gewinns.