Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

84 Nr. 17. 1916. 
Frist zur Erstattung der Bestandsmeldungen (8 5 a. a. O.) bis zum 15. Fe- 
bruar d. Is. verlängert worden ist. 
Schwerin, den 29. Januar 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 29. Januar 1916, betreffend Bastfasern und Erzeug- 
nisse aus Baftfasern. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 27. Dezember 1915, be- 
treffend Bastfasern und Erzeugnisse aus Bastfasern, Rbl. S. 1114, wird die 
nachstehende Bekanntmachung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in 
Berlin vom 18. d. Mts., betreffend Ausnahmen von der Beschlagnahme, Ver- 
wendung und Veräußerung von Bastfasern und daraus hergestellten Erzeug- 
nissen, hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Aus- 
nahmebewilligungen innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen. 
Schwerin, den 29. Januar 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Kriegsministerium. 
Bekanntmachung. 
Gemäß § 8 der Bekanntmachung der Beschlagnahme, Verwendung und 
Veräußerung von Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf und 
überseeischer Hanf) und von Erzeugnissen aus Bastfasern, vom 23. De- 
ember 1915, Nr. W. III. 1577. 10. 15. K.R.A., bewilligt das Kriegsministerium, 
iegs-Rohstoff-Abteilung, allgemein folgende Ausnahmen: 
I 
Von den durch § 2b der Bekanntmachung beschlagnahmten Garnen und Zwirnen 
werden die bei Verbrauchern und im Handel befindlichen Vorräte an Nähgarnen und 
Nähzwirnen zur Verwendung freigegeben. 
II. 
Die Herstellung von Klöppelspitzen (Hand= und Maschinenspitzen) ist aus den für 
die Herstellung von Geweben in § 3 Ziffer 2e der Bekanntmachung freigegebenen Garnen 
gestattet. 
Berlin, den 18. Januar 1916. 
» Kriegsministerium. 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung A. m. W. b. 
Koeth. 
 
	        
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