96 Nr. 19. 1916.
12.
Stichtag und Meldefrist.
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 1. Februar
1916 (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand, bei der ersten Zusaymelbung sind die
bis zum Beginn des 15. März 1916, für die späteren Zusatzmeldungen die in der Zeit
bis zum 1. bezw. 15. jeden Monats zum Bestand hinzugetretenen Mengen maßgebend.
Die erste Meldung ist bis zum 1. März 1916 an das Webstoffmeldeamt der Kriegs.
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums einzusenden. Die
Zusatzmeldungen über spätere Zugänge zu den beschlagnahmten Lagervorräten sind
jeweils bis zum 8. bezw. 22. eines jeden Monats dem Webstoffmeldeamt zu erstatten.
E 13.
Meldescheine.
Die Meldungen dürfen nur auf den amtlichen Meldescheinen für Web-, Wirk-
und Strickwaren astatet werden. Die Meldescheine sind für die erste Meldung bei dem
Webstoffmeldeamt, für die Zusatzmeldungen, vom 1. März ab, bei den örtlich zuständigen
amtlichen Vertretungen des Handels (Handelskammern usw.) anzufordern.
Anforderungen nach Meldescheinen können nur dann schnell berücksichtigt werden,
wenn sie auf den dafür vorgeschriebenen amtlichen Postkarten-Vordrucken er-
folgen, die bei allen Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind.
Meldeschein I gilt für Stoffe zur Oberkleidung für Heer, Marine, Beamte
und Gefangene (Gruppe 1),
Meldeschein II für Schlaf= und Pferdedecken, Woilache und Deckenstoffe
(Gruppe II), «
MeldescheinlllfürMännertrikotagen(Gruppe111),
Meldeschein IV für farbige Wäschestoffe und farbige Stoffe für Kranken-
bekleidung (Gruppe IV),
Meldeschein V für farbige Futterstoffe (Gruppe V)
Meldeschein VI für rohe und gebleichte Wäsche= und Futterstoffe, Drillich-
anzugstoffe (Gruppe V.),
Meldeschein VII für Segeltuche und Planstoffe (Gruppe V),
Meldeschein VIII für Sandsackstoffe (Gruppe VIII
Meldeschein IX für Heeresaufträge (vgl. § 10 Abs. 5).
Die Anforderung ist mit deutlicher Unterschrift, genauer Adresse und Firmen-
stempel zu versehen.
Es ist unzulässig, dieselbe Ware auf verschiedenen Meldescheinen anzumelden.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau
zu beantworten. Die Bestände sind nach den in der übersichtstafel aufgeführten
Untergruppen genau anzugeben. Ungenaue Angaben, insbesondere über Menge, Breite,
Gewicht usw. würden erhebliche Verzögerungen bei der Abnahme und auch sonstige
Nachteile für den Eigentümer der Gegenstände nach sich ziehen.
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf der Meldeschein nicht enthalten.
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers
oder die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.
Von jedem Meldeschein ist eine Abschrift zurückzubehalten.
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