Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

98 Nr. 19. 
1916. 
Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Buch führt, braucht ein beson- 
deres Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden. In dem Lagerbuch ist indes mit roter 
Tinte deutlich bei den einzelnen beschlagnahmten Posten zu vermerken, daß sie beschlag- 
nahmt sind. 
Beauftragten der Militär= oder Polizeibehörden ist jederzeit die Prüfung des 
Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige 
Gegenstände zu vermuten sind. 
* 17. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, die die vorliegende Bekanntmachung oder etwa dazu 
ergehende Ausführungsbestimmungen betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, 
Verl. Hedemannstraße 11, zu richten. 
Die Anfragen und Anträge müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des 
Ubersichtstafel zu der Bekanntmachung 
  
1. 
Beschlagnahmte Warengattungen 
2. 
Spinnstoffe 
  
3. 
Farbe 
  
  
Gruppe I: Stoffe zur 
Oberkleidung für 
  
Stoffe, welche zur Oberkleidung für Heer, Marine, 
Beamte und Gefangene in Betracht kommen können. 
Hierzu gehören ohne Rücksicht auf Webart, Bindung 
# — 
. Genua-Cords, 
und Ausrüstung: 
Uniform= und Livreestoffe und dergl., 
uZivilstoffe, wie z. B. Kammgarnstoffe, Moltons, 
Cheviots, Loden, Trikots, Tirteys, Cords und 
dergl., 
Moleskins, Pilots, Sommer-= 
uniformstoffe, Ledertuche und dergl. " 
Rohe und gebleichte Stoffe für Drillich- #T 
anzüge fallen unter Gruppe VI. 
Wolle, Mohair, Kamel- 
haar, Alpaka, Kaschmir 
und sonstige Tierhaare, 
Kunstwolle, Baumwolle, 
Kunstbaumwolle, son- 
stige Pflanzenfasern 
oder Abfälle und Mi- 
schungen verschiedener 
Spinnstoffe. 
  
a) einfarbig oder meliert 
in schwarz, grau, 
graugrün, feldgrau, 
blau, braun, grün 
und khaki, 
b) ungefärbt. 
 
	        
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