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1916.
Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Buch führt, braucht ein beson-
deres Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden. In dem Lagerbuch ist indes mit roter
Tinte deutlich bei den einzelnen beschlagnahmten Posten zu vermerken, daß sie beschlag-
nahmt sind.
Beauftragten der Militär= oder Polizeibehörden ist jederzeit die Prüfung des
Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige
Gegenstände zu vermuten sind.
* 17.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die die vorliegende Bekanntmachung oder etwa dazu
ergehende Ausführungsbestimmungen betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48,
Verl. Hedemannstraße 11, zu richten.
Die Anfragen und Anträge müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des
Ubersichtstafel zu der Bekanntmachung
1.
Beschlagnahmte Warengattungen
2.
Spinnstoffe
3.
Farbe
Gruppe I: Stoffe zur
Oberkleidung für
Stoffe, welche zur Oberkleidung für Heer, Marine,
Beamte und Gefangene in Betracht kommen können.
Hierzu gehören ohne Rücksicht auf Webart, Bindung
# —
. Genua-Cords,
und Ausrüstung:
Uniform= und Livreestoffe und dergl.,
uZivilstoffe, wie z. B. Kammgarnstoffe, Moltons,
Cheviots, Loden, Trikots, Tirteys, Cords und
dergl.,
Moleskins, Pilots, Sommer-=
uniformstoffe, Ledertuche und dergl. "
Rohe und gebleichte Stoffe für Drillich- #T
anzüge fallen unter Gruppe VI.
Wolle, Mohair, Kamel-
haar, Alpaka, Kaschmir
und sonstige Tierhaare,
Kunstwolle, Baumwolle,
Kunstbaumwolle, son-
stige Pflanzenfasern
oder Abfälle und Mi-
schungen verschiedener
Spinnstoffe.
a) einfarbig oder meliert
in schwarz, grau,
graugrün, feldgrau,
blau, braun, grün
und khaki,
b) ungefärbt.