110 Nr. 20. 1916.
der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Rl. S. 54) in
Verbindung mit den Erweiterungsbekanntmachungen vom 3. September 1915 (REl.
S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (RGBl. S. 684) bestraft werden.
Art. I. Meldepflichtige Gegenstände.
§ 3 der Bekanntmachung Nr. W. M. 58/9. 15. K.R.A. vom 28. September 1915
erhält folgende Fassung:
83.
Meldepflichtige Gegenstände.
Meldepflichtig sind:
a) Sämtliche unverarbeiteten und in Verarbeitung befindlichen Vorräte der
nachstehend näher bezeichneten tierischen und pflanzlichen Spinnstoffe
b) alle aus diesen tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen hergestellten Web-,
Trikot-, Wirk= und Strickgarne, und zwar in der in den amtlichen Melde-
scheinen vorgesehenen Einteilung:
Gruppe 1.
1 A. 1. ungefärbte und gefärbte reine Schafwolle, Kamelhaar, Mohair,
Meldeschein Alpal, Kafchmir, ungewaschen, rückengewaschen, fabrikmäßig
gewaschen, karbonisiert,
ungefärbte und gefärbte Spinnstoffe aus reiner Schafwolle,
Kamelhaar, Mohair, Alpaka, Kaschmir, also Kammzug, Kämm-
linge und Abgänge jeder Art dieser Spinnstoffe aus Wäscherei,
Kämmerei, Kammgarn= und Streichgarnspinnerei, Weberei,
Strickerei und Wirkerei,
3. Zickel-, Ziegen-, Kälber-, Rinder-, Fohlen= und Pferdehaare,
mit Ausnahme von Schweif= und Mähnenhaaren.
B. Webgarne, Trikotgarne und Wirkgarne (Kammgarn, Streichgarn,
Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, ob diese Garne
hergestellt sind aus:
1. reiner Wolle, Kamelhaar, Mohair, Alpaka, Kaschmir, unge-
waschen, rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert,
ohne oder mit einem Zusatz von Kunstwolle;
Spinnstoffen aus reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohair,
Alpaka, Kaschmir, also Kammzug, Kämmlingen, Abgängen jeder
Art aus Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn= und Streichgarn-
spinnerei, Weberei, Strickerei und Wirkerei, ohne oder mit
einem Zusatz von Kunstwolle:
3. aus Mischungen der unter 1 und 2 genannten Spinnstoffe ohne
oder mit einem Zusatz von Kunstwolle.
C. Strickgarne (Hand= und Maschinen-Strickgarne aus Kammgarn,
Streichgarn, Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, aus
welchen der unter B genannten Spinnstoffe diese Garne hergestellt
sind, ohne oder mit einem Zusatz von Baumwolle oder anderen
pflanzlichen Spinnstoffen.
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