116 Nr. 21. 1916.
Beschlagnahmt sind ferner die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände
§ 2), welche von einer Abnahmestelle des Heeres, der Marine oder der Feldpost end-
gültig murückgewiesen sind oder künftig endgültig zurückgewiesen werden. Sie dürfen
auch nicht anderen Stellen des Heeres, der Marine oder der Feldpost geliefert werden.
8 4.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich,
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Unzulässig ist auch jeder Wechsel im Gewahrsam der beschlagnahmten Gegenstände.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die
mit ausdrücklicher Zustimmung des Webstoffmeldeamts der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 11,
erfolgen. Auch Veräußerungen an Stellen des Heeres, der Marine oder der Feldpost
dürfen nur mit Zustimmung des Webstoffmeldeamts erfolgen.
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Ausnahmen von der Beschlagnahme.
Nicht beschlagnahmt sind durch diese Bekanntmachung:
. Im Gebrauch gewesene oder im Gebrauch befindliche Gegenstände.
. Alle Gegenstände, welche sich am 1. Februar 1916 im Eigentum von staat-
lichen oder kommunalen Behörden und Anstalten sowie von Vereinigungen
für Liebesgabenbeschaffung, soweit letztere ihre Vorräte unentgeltlich dem
Heerre oder der Marine zuführen, ferner von Vereinslazaretten und privaten
rankenhäusern befinden.
Dagegen istder Erwerbbeschlagnahmter Gegenstände
nach dem 1. Februar 1916 auch seitens der Vorgenannten
unzulässig.
Alle Gegenstände, für welche Lieferungsverträge mit einer Stelle des Heeres,
der Marine oder der Feldpost bis zum 1. Februar 1916 einschließlich abge-
schlossen worden sind, vorausgesetzt, daß auch alle auf die Lieferungen be-
züglichen Zwischen= und Unterverträge bereits bis zum 1. Februar 1916
abgeschlossen worden sind.
Dagegen fallen nicht unter diese Ausnahme Gegenstände, über welche
Verträge mit Eisenbahn= und anderen Zivilbehörden, ausländischen Mili-
tärbehörden, Kantinen, Privatkrankenhäusern (selbst mit militärischer Be-
legung), Vereinslazaretten, anderen gemeinnützigen Vereinen oder An-
stalten und dergleichen mehr bestehen.
.Männerhemden und Männerunterhosen, welche nach dem 8. Dezember 1915
aus dem Reichsausland (nicht Zollausland oder besetzten Gebieten) einge-
führt worden sind oder noch werden. *#
Gegenstände, für die bis zum 8. Dezember 1915 eine Ausfuhrbewilligung
des Reichskanzlers erteilt worden ist.
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