Nr. 21. 1916. 119
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Die erste Meldung ist bis zum 15. Februar 1916, die Zusatzmeldungen sind
zum 8. jebes se unden Kase (erstmalig bis zum 8. April 19160) an das zaachtesielde
amt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
einzusenben. E
Meldekarten.
Die Meldungen dürfen nur auf den amtlichen Meldekarten für Bekleidungs= und
Ausrüstungsstücke erstattet werden. Diese Meldekarten sind durch Postkarte beim
Webstoffmeldeamt anzufordern. ·
Die Anforderung ist mit deutlicher Unterschrift, genauer Adresse und Firmen-
stempel zu versehen.
Sämtliche in den Meldekarten gestellten Fragen sind genau
u beantworten. Alle Mängel, die ein Warenposten etwa hat, sind genauestens
zu beschreiben. Ungenaue oder unvollständige Angaben, insbesondere über Menge, Größe
oder Mae, Gewicht usw. würden erhebliche Verzögerungen bei der Abnahme und auch
sonstige Nachteile bezw. Strafverfolgung für den Eigentümer der Gegenstände nach
ich ziehen.
* Terr Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldekarte nicht enthalten, auch
dürfen bei Einendung der Meldekarten sonstige schriftliche Erklärungen, außer den
Aufstellungen über die Meldekarten, nicht beigefügt werden.
Auf einer Meldekarte darf immer nur ein meldepflichtiger Warenposten ge-
meldet werden.
Die Meldekarten sind fortlaufend numeriert und ordnungsgemäß frankiert an
das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, einzusenden. Die Vor-
m*3 die Aufstellungen über die Meldekarten sind ordnungsgemäß ausgefüllt diesen
eizufügen. ·
Auf die Vorderseite der zur Einsendung von Meldekarten benutzten Briefumschläge
ist ein Vermerk zu setzen: „Enthält Meldekarten für Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke“.
* 13.
Muster.
Muster sind ohne weiteres nur bei Sandsäcken dem Webstoffmeldeamt einzusenden.
Diese Muster sind getrennt von den Meldekarten zu verpacken; der Umschlag muß den
Vermerk „Enthält Handsa#muster“ sowie Namen und Adresse des Absenders tragen.
Bei den übrigen Gegenständen sind für den Durchschnitt der einzelnen Waren-
posten genau maßgebende Muster nur auf Aufforderung des Webstoffmeldeamts
an die von ihm bezeichneten Personen kostenfrei zu übersenden.
Die Muster werden entweder zurückgesandt oder zum Übernahmepreis vergütet.
5 14.
Lagerbuch und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (§ 10) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung
in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.