124 Nr. 23. 1916.
Die Ortsobrigkeiten, im ritterschaftlichen Gebiet die Kommissare der ritter-
schaftlichen Bezirke der Kommunalverbände — § 13 Absatz 1 der Verordnung
vom 1. Juli 1915, Rbl. Nr. 99 — haben das Erforderliche nach Ziffer 1 Ab-
satz 2 der Verordnung zu veranlassen. Bei denselben sind die Anmeldungen
aus Ziffer 1 Absatz 3 der Verordnung zu machen. Auch sind bei ihnen Anträge
auf Zulassung von Ausnahmen nach Ziffer 4 der Verordnung anzubringen, die
sie nach Prüfung und Begutachtung dem stellvertretenden Generalkommando
des IX. Armeekorps einzureichen haben.
Schwerin, den 2. Februar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
V. Nr. 12 294/258. Nr. 235. 29. 1. 16.
Milchlieferung.
Zur Regelung einer gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Milch und
Butter bestimme ich für den Bereich des IX. Armeekorps folgendes:
1. Milcherzeuger, die vor dem 15. Januar 1916 Milch an eine Molkerei geliefert
oder an Kunden unmittelbar für den Verbrauch als Milch verkauft haben, dürfen Milch
nur insoweit entrahmen oder verbuttern, als sie dies nachweislich bereits vor dem
15. Januar 1916 getan haben.
Alle Entrahmungs= oder Buttermaschinen und Butterfässer, die nach dem 15. Ja-
nuar 1916 in Gebrauch genommen worden sind, sind mit Plomben zu versehen, die ihre
Benutzung unmöglich machen. Die Zivilbehörden haben das Erforderliche zu veranlassen.
Die Entfernung der Plomben ist verboten. Ausgenommen sind Entrahmungs= oder
Buttermaschinen und Butterfässer, die als Ersatz für eine in derselben Wirtschaft bereits
am 14. Januar 1916 betriebene Maschine gleicher Art angeschafft sind, sowie Ent-
rahmungs= und Buttermaschinen in Molkereien.
Die Besitzer solcher zu plombierenden Maschinen und Fässer haben bis zum
15. Februar 1916 diese Maschinen nach Zahl, Art und Größe der vorgesetzten Zivil-
behörde oder der von dieser bestimmten Stelle anzumelden.
2. Milchlieferanten jeder Art (Erzeuger, Händler, Molkereien, Milchwirtschaften)
sind verpflichtet, in dieselben Gemeinden weiter Vollmilch oder Magermilch zu liefern,
in die sie bereits im Dezember 1915 geliefert haben, und zwar in demselben Verhältnis
zu ihrer gesamten Milchverwertung wie im Dezember 1915. Lieferten sie in dieser Zeit
in mehrere Gemeinden, so ist in diese Gemeinden nach dem Verhältnis der Dezember-
Lieferung anteilsmäßig weiterzuliefern.