Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

124  Nr.  23.  1916.

Die  Ortsobrigkeiten,  im  ritterschaftlichen  Gebiet  die  Kommissare  der  ritterschaftlichen
  Bezirke  der  Kommunalverbände  —  §  13  Absatz  1  der  Verordnung
vom  1.  Juli  1915,  Rbl.  Nr.  99  —  haben  das  Erforderliche  nach  Ziffer  1  Absatz
  2  der  Verordnung  zu  veranlassen.  Bei  denselben  sind  die  Anmeldungen
aus  Ziffer  1  Absatz  3  der  Verordnung  zu  machen.  Auch  sind  bei  ihnen  Anträge
auf  Zulassung  von  Ausnahmen  nach  Ziffer  4  der  Verordnung  anzubringen,  die
sie  nach  Prüfung  und  Begutachtung  dem  stellvertretenden  Generalkommando
des  IX.  Armeekorps  einzureichen  haben.

Schwerin,  den  2.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

V.  Nr.  12  294/258.  Nr.  235.  29.  1.  16.

Milchlieferung.

Zur  Regelung  einer  gleichmäßigen  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Milch  und
Butter  bestimme  ich  für  den  Bereich  des  IX.  Armeekorps  folgendes:

1.  Milcherzeuger,  die  vor  dem  15.  Januar  1916  Milch  an  eine  Molkerei  geliefert
oder  an  Kunden  unmittelbar  für  den  Verbrauch  als  Milch  verkauft  haben,  dürfen  Milch
nur  insoweit  entrahmen  oder  verbuttern,  als  sie  dies  nachweislich  bereits  vor  dem
15.  Januar  1916  getan  haben.

Alle  Entrahmungs=  oder  Buttermaschinen  und  Butterfässer,  die  nach  dem  15.  Januar
  1916  in  Gebrauch  genommen  worden  sind,  sind  mit  Plomben  zu  versehen,  die  ihre
Benutzung  unmöglich  machen.  Die  Zivilbehörden  haben  das  Erforderliche  zu  veranlassen.
Die  Entfernung  der  Plomben  ist  verboten.  Ausgenommen  sind  Entrahmungs=  oder
Buttermaschinen  und  Butterfässer,  die  als  Ersatz  für  eine  in  derselben  Wirtschaft  bereits
am  14.  Januar  1916  betriebene  Maschine  gleicher  Art  angeschafft  sind,  sowie  Entrahmungs=
  und  Buttermaschinen  in  Molkereien.

Die  Besitzer  solcher  zu  plombierenden  Maschinen  und  Fässer  haben  bis  zum
15.  Februar  1916  diese  Maschinen  nach  Zahl,  Art  und  Größe  der  vorgesetzten  Zivilbehörde
  oder  der  von  dieser  bestimmten  Stelle  anzumelden.

2.  Milchlieferanten  jeder  Art  (Erzeuger,  Händler,  Molkereien,  Milchwirtschaften)
sind  verpflichtet,  in  dieselben  Gemeinden  weiter  Vollmilch  oder  Magermilch  zu  liefern,
in  die  sie  bereits  im  Dezember  1915  geliefert  haben,  und  zwar  in  demselben  Verhältnis
zu  ihrer  gesamten  Milchverwertung  wie  im  Dezember  1915.  Lieferten  sie  in  dieser  Zeit
in  mehrere  Gemeinden,  so  ist  in  diese  Gemeinden  nach  dem  Verhältnis  der  Dezember-Lieferung
  anteilsmäßig  weiterzuliefern.