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Ar. 27.
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg--Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 9. Februar 1916.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Verkehr mit Käse. (2) Bekanntmachung-
betreffend Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Sicherstellung
der Volksernährung.
II. Abteilung.
–.. —
(1) Bekanntmachung vom 8. Februar 1916, betreffend Verkehr mit Käse.
Nachstehende Bestimmung der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin.
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 8. Februar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Die Landesbehörde für Volksernährung bestimmt auf Grund des § 4 der Bundes-
ratsverordnung vom 13. Januar 1916 über Kese, RGl. S. 31, Ziffer I. der Ausfüh-
rungsbekanntmachung vom 18. Jannar 1916, Rbl. Nr. 10, hierdurch,
daß für den Verkauf von Käse durch den Handel, abgesehen von den Fällen
des § 1 Absatz 3 der Bundesratsverordnung vom 13. Januar 1916, 25 vom
Hundert des Unterschiedes zwischen dem Herstellerpreise und dem Laden-
preise wahrgenommen werden können, also ein dementsprechender Zuschlag
zum Herstellerpreise vom Großhändler berechnet werden darf.
Schwerin, den 31. Januar 1916.
Landesbehörde für Volksernährung.
Kleffel. v. Böhl. Capobus.