146 Nr. 30 1916.
Die Zuständigkeit des Gutsherrn ruht, solange er unter elter-
licher Gewalt, Vormundschaft oder Pflegschaft steht, solange sich eine
Frau als Eigentümerin, Wittumsbesitzerin oder Erbjungfer im Be-
sitze des Gutes befindet, das Gut einer Bauerschaft gehört, über das
Vermögen des Gutsherrn das Konkursverfahren eröffnet oder das
Gut zum Zwecke der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
in Beschlag genommen ist.
Das Gleiche gilt, wenn das Gut zu einem Familienfideikommisse
gehört, solange von der Aufsichtsbehörde für die Ausübung der Rechte
des Fideikommißbesitzers ein Pfleger bestellt ist.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 11. Februar 1916.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. v. Meerheimb.
(1) Bekanntmachung vom 16. Februar 1916, betreffend Arbeitsnachweise.
achstehende Bekanntmachung des stellvertretenden kommandierenden Generals
IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 16. Februar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
IIb. Nr. 13 463. Nr. 346. 9. Februar 1916.
verpflichtungen der Arbeitsnachweise.
(Krm. v. 31. 1. 16. Nr. 61/1. 16 A. 2. (8)).
Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 sowie des Gesetzes, betreffend die Abänderung dieses Gesetzes vom 11. De-
zember 1915, bestimme ich: