Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  32.  1916.  155

Ib  2.  Nr.  13  842.  Nr.  350.  Altona,  den  10.  Februar  1916.

Betrifft  Ausweis  für  die  Sadhverständigen  des  stellv.  Generalkommandos.

Ausweise  für  die  Herren  Sachverständigen  des  stellv.  Generalkommandos  haben
nur  Gültigkeit,  falls  diese  mit  Dienststempel  versehen  von  mir  selber  oder  von  dem  Herrn
Chef  des  Stabes,  Oberstleutnant  v.  Voß,  unterzeichnet  sind.

Da  die  Sachverständigen  im  gesamten  Korpsbezirk  zu  tun  haben,  im  Interesse
der  Sicherheit  unberechtigten  Personen  jedoch  das  Betreten  der  Betriebe  nicht  zu  gestatten
  und  Einblick  in  den  Geschäftsgang  nicht  zu  gewähren  ist,  so  wollen  die  Ziwilbehörden
  für  geeignete  Bekanntgabe  obiger  Bestimmung  Sorge  tragen.

v.  Roehl.

Mit  dieser  Nr.  32  wird  ausgegeben:  Nr.  29  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.
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