Nr. 32. 1916. 155
Ib 2. Nr. 13 842. Nr. 350. Altona, den 10. Februar 1916.
Betrifft Ausweis für die Sadhverständigen des stellv. Generalkommandos.
Ausweise für die Herren Sachverständigen des stellv. Generalkommandos haben
nur Gültigkeit, falls diese mit Dienststempel versehen von mir selber oder von dem Herrn
Chef des Stabes, Oberstleutnant v. Voß, unterzeichnet sind.
Da die Sachverständigen im gesamten Korpsbezirk zu tun haben, im Interesse
der Sicherheit unberechtigten Personen jedoch das Betreten der Betriebe nicht zu gestatten
und Einblick in den Geschäftsgang nicht zu gewähren ist, so wollen die Ziwilbehörden
für geeignete Bekanntgabe obiger Bestimmung Sorge tragen.
v. Roehl.
Mit dieser Nr. 32 wird ausgegeben: Nr. 29 des Reichs-Gesetzblatts von 1916.
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