Nr. 33. 1916. 159
gleich durch entsprechende Höherbemessung der Preise für die besseren Stücke her-
beizuführen. Weitere Anordnungen nach Absatz 3 können von der Landes-
behörde für Volksernährung zu Schwerin erlassen werden. Auf die beschleunigte
Durchführung der Preisfestsetzungen ist Wert zu legen.
VII.
Zu § 9. Die Befugnis im Absatz 1 wird der Landesbehörde für Volks-
ernährung zu Schwerin übertragen. Die Hausschlachtungen für den eigenen
Bedarf des Eigentümers der Schweine dürfen Beschränkungen nicht unterworfen
werden.
VIII.
Zu § 10. Bei Erledigung der der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin durch diese Bekanntmachung übertragenen Obliegenheiten findet nach
Maßgabe des Bedürfnisses eine Zuziehung des nach § 1 Absatz 2 der Be-
kanntmachung vom 29. Januar 1916 über den Verkehr mit Vieh und Fleisch —
Rbl. Nr. 18 — eingesetzten Beirates statt.
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom-
munalverband. Die §§ 5 bis 11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung
vom 1. Juli 1915 — Robl. Nr. 99 — finden entsprechende Anwendung. Vor-
stand des Kommunalverbandes ist die Kreisbehörde für Volksernährung.
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen;
nach diesen entscheidet sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist.
Als Gemeinden gelten auch Gutsbezirke; Vorstand ist die Ortsobrigkeit.
IX.
Zu § 12. Die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 11. Dezember
1915 — Rbl. Nr. 200 S. 1073 ff. — sind, soweit sie sich auf den Verkauf aus-
ländischen Schweinefleisches, Schweinefettes usw. beziehen, durch den zweiten
Satz des Absatzes 1 des § 12 dieser Verordnung insoweit abgeändert worden,
als die genannten Waren nicht mehr in Verkaufsstellen gewerbsmäßig abgegeben
werden dürfen, in denen inländische Waren dieser Art abgegeben werden.
X.
Zu 8 14. Zuständige Behörde ist die Ortsobrigkeit, abgesehen vom ritter-
schaftlichen Gebiet, in welchem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar