Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 33. 1916. 159 
gleich durch entsprechende Höherbemessung der Preise für die besseren Stücke her- 
beizuführen. Weitere Anordnungen nach Absatz 3 können von der Landes- 
behörde für Volksernährung zu Schwerin erlassen werden. Auf die beschleunigte 
Durchführung der Preisfestsetzungen ist Wert zu legen. 
VII. 
Zu § 9. Die Befugnis im Absatz 1 wird der Landesbehörde für Volks- 
ernährung zu Schwerin übertragen. Die Hausschlachtungen für den eigenen 
Bedarf des Eigentümers der Schweine dürfen Beschränkungen nicht unterworfen 
werden. 
VIII. 
Zu § 10. Bei Erledigung der der Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin durch diese Bekanntmachung übertragenen Obliegenheiten findet nach 
Maßgabe des Bedürfnisses eine Zuziehung des nach § 1 Absatz 2 der Be- 
kanntmachung vom 29. Januar 1916 über den Verkehr mit Vieh und Fleisch — 
Rbl. Nr. 18 — eingesetzten Beirates statt. 
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom- 
munalverband. Die §§ 5 bis 11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung 
vom 1. Juli 1915 — Robl. Nr. 99 — finden entsprechende Anwendung. Vor- 
stand des Kommunalverbandes ist die Kreisbehörde für Volksernährung. 
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen; 
nach diesen entscheidet sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist. 
Als Gemeinden gelten auch Gutsbezirke; Vorstand ist die Ortsobrigkeit. 
IX. 
Zu § 12. Die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 11. Dezember 
1915 — Rbl. Nr. 200 S. 1073 ff. — sind, soweit sie sich auf den Verkauf aus- 
ländischen Schweinefleisches, Schweinefettes usw. beziehen, durch den zweiten 
Satz des Absatzes 1 des § 12 dieser Verordnung insoweit abgeändert worden, 
als die genannten Waren nicht mehr in Verkaufsstellen gewerbsmäßig abgegeben 
werden dürfen, in denen inländische Waren dieser Art abgegeben werden. 
X. 
Zu 8 14. Zuständige Behörde ist die Ortsobrigkeit, abgesehen vom ritter- 
schaftlichen Gebiet, in welchem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar
	        
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