196 Nr. 39. 1916.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord-
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und auf die genaueste Befolgung
derselben hinzuwirken.
Schwerin, den 29. Februar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung.
Um den Verkehr der Bevölkerung mit den in Betrieben untergebrachten Kriegs-
gefangenen in den nötigen Schranken zu halten, bestimme ich auf Grund der §§ 4 und 9
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit
Artikel II H der Verordnung vom 25. Juni 1867 (Gesetz-Sammlung S. 921) im In-
teresse der öffentlichen Sicherheit für den Umfang des Korpsbezirks für die Dauer
des Kriegszustandes das Nachstehende:
81.
Nachdem an verschiedenen Orten des Korpsbezirks Kriegsgefangene untergebracht
sind, wird der Bevölkerung verboten:
a) das Sprechen oder jeglicher Verkehr mit den Kriegsgefangenen, sofern er
nicht durch die Arbeitsbeschäftigung der Gefangenen bedingt und durch den
militärischen Wachtmann oder den Arbeitgeber, d. i. in den Gemeinden der
Gemeindevorsteher, ausdrücklich gestattet wurde,
b) die Verschaffung des Genusses von alkoholischen Getränken für die Kriegs-
gefangenen,
c) die Abgabe von Feuerzeug, Messern, scharfen Werkzeugen oder Waffen an
die Kriegsgefangenen. .
« §2.
Zuwiderhandlungen hiergegen werden gemäß § 9 des Gesetzes über den Belage-
rungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Altona, den 12. Mai 1915.
Der stellv. kommandierende General.
v. Rvehl,
General der Artillerie.