Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Ar. 40. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1916. 
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 8. März 1916. 
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Aushändigung von Gasthofssendungen. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 3. März 1916, betreffend Aushändigung von Gast- 
hofssendungen. 
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden kommandierenden Generals 
vom 23. v. Mts. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 3. März 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
1d. Nr. 24 17 Altona, den 23. Februar 1916. 
Aushändigung von Gasthofssendungen. 
1. Den Leitern von Gasthöfen und den dort Angestellten ist verboten, in dem 
Betriebe des Gasthofes Postsendungen an Personen auszuhändigen, die nicht im Gast- 
hof abgestiegen oder nicht als abgestiegen polizeilich gemeldet sind. 
2. Postsendungen dieser Art haben die Angestellten unverzüglich dem Leiter des. 
Gasthofs zu übergeben.
	        
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