Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

30 Nr. 6. 1916. 
g 6. 
Die Ausfertigung der Zucker-Zuteilungsscheine erfolgt nur gegen eine gleichzeitig 
mit dem Antrag auf Ausfertigung an die Zucker-Zuteilungsstelle zu entrichtende Gebühr 
von 10 Pf. für jeden zuzuteilenden Doppelzentner Zucker. 
Die Gebühr wird zur Deckung der Kosten der Zucker-Zuteilungsstelle nach näherer 
Weisung des Reichskanzlers verwendet. 
§5 7. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 8 Nr. 4 der Bundesratsverordnung vom 
16. Dezember 1915 (RGl. S. * mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark 
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Berlin, den 30. Dezember 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Freiherr von Stein.
	        
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