Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

288 Nr. 47. 1916. 
Bereitelohn, den die Gemeinde an die Forstkasse zu zahlen hat, 40 Pfennige 
für einen Zentner Briketts beträgt. 
Gegeben durch Unsere Ministerien, Abteilung für Unterrichtsangelegen- 
heiten und der Finanzen, Abteilung für Domänen und Forsten. 
Schwerin, den 13. März 1916. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 13. März 1916 üÜber die Herstellung von Schokolade. 
Die vom Reichskanzler unter dem 5. März 1916 erlassene, in Nr. 57 des 
Deutschen Reichsanzeigers vom 7. März d. Is. veröffentlichte Bekanntmachung 
über die Herstellung von Schokolade wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht mit dem Bemerken, daß die in dieser Bekanntmachung in Bezug ge- 
nommene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. Dezember 1915 über 
die Herstellung von Süßigkeiten in Nr. 6 des Regierungsblatts von 1916 ent- 
halten ist. 
Schwerin, den 13. März 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
über die Herstellung von Schokolade. Vom 5. März 1916. 
  
Auf Grund des Abschnitts I Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats zur Beschrän- 
kung des Zuckerverbrauchs bei der Herstellung von Schokolade vom 28. Februar 1916 
(R#l. S. 125) und des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über die Her- 
stellung von Süßigkeiten und Schokolade vom 16. Dezember 1915 (RBl. S. 821) 
wird folgendes bestimmt:
	        
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