Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 47. 1916. 289 
SI. 
Die Bekanntmachung über die Herstellung von Süßigkeiten vom 30. Dezember 
1915 (Reichsanzeiger Nr. 308 vom 31. Dezember 1915) findet auf die Herstellung von 
Schokolade vorbehaltlich der aus §§ 2 und 3 dieser Verordnung sich ergebenden Ab- 
weichungen entsprechende Anwendung. 
§ 2. 
Die in § 2 der Bekanntmachung über die Herstellung von Süßigkeiten vom 30. De- 
ember 1915 vorgeschriebenen Erklärungen sind von den Schokolade-Herstellern bis 
pätetens 15. März 1916 unter Benutzung der entsprechend abgeänderten Vordrucke 
der Anlagen I und II zu der Bekanntmachung über die Herstellung von Süßigkeiten 
vom 30. Dezember 1915 abzugeben. 
83. 
Bei der Entscheidung über Beschwerden gegen die Festsetzungen der Zucker- 
futeilungsstelle über die Zuteilung von Zucker zur Herstellung von Schokolade tritt an 
ie Stelle des Vertreters des Verbandes Deutscher eksfahrikanten im Beschwerde- 
ausschuß ein weiterer Vertreter des Verbandes Deutscher Schokoladefabrikanten. 
8 4. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 8 Nr. 4 der Bundesratsverordnung vom 
16. Dezember 1915 (RG#Bl. S. 821) mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder 
mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Berlin, den 5. März 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: gez. Kautz. 
Mit dieser Nr. 47 wird ausgegeben: Nr. 46 des Reichs-Gesetzblatts von 1916.
	        
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