Nr. 52. 1916. 259
Was im Einzelfalle ein „Warenhaus" ist, ergibt sich nach der bundesstaatlichen
Gesetzgebung (für Preußen z. B. nach dem Gesetz vom 18. Juli 1900). »
Hausierbetriebe sind im Sinne dieser Bekanntmachung den offenen Ladengeschäften
gleichzustellen; sie dürfen mithin 30 v. H. ihrer Gesamtvorräte an Strickgarnen nach
dem Stande vom 31. Dezember 1915 im Wege des Kleinverkaufs oder an Hausgewerbe-
betriebe veräußern. «
Jeder Nachschub in die Kleinverkaufsstätten ist untersagt; es ist also z. B. nicht
gestattet, daß Firmen, die neben einem Großhandel in Strickwollen noch ein offenes
Ladengeschäft betreiben, ihre Bestände in dem Ladengeschäft aus dem Engroslager er-
gänzen oder auffüllen, selbst wenn sich das Engroslager in denselben Räumen wie das
Kleinverkaufslager befinden sollte. Die beiden Lager sind also getrennt zu halten.
Weitere Freigaben von Strickgarnen bei Warenhäusern und offenen Laden-
geschäften sind in Aussicht genommen. Wann und in welchem Umfange sie erfolgen wer-
den, kann zurzeit noch nicht gesagt werden. Es empfiehlt sich deshalb, die beschlag-
nahmten 90 bezw. 70 v. H. der Strickgarnbestände in Warenhäusern oder sonstigen
offenen Ladengeschäften vorläufig — längstens aber bis Ende März 1916 — in Ge-
wahrsam zu behalten und der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft vorläufig noch nicht
zum Kauf anzubieten, für den Fall, daß die Kriegs-Rohstoff-Abteilung bis zu diesem
Termine weitere Mengen freigeben sollte. Jedenfalls sind bis auf weiteres alle Vor-
räte nach Abzug der laut vorstehendem für den Kleinverkauf an Haushalte oder
Hausgewerbebetriebe freigegebenen Mengen beschlagnahmt selbst wenn es sich um
kleine Mengen, also auch unter 100 kg handelt. »
Außerdem sind alle Garnmengen (ohne daß Mindestmengen festgesetzt wären)
gemäß der Bekanntmachung Nr. W. M. 600/1. 16. K. R.A. in Verbindung mit der
Bekanntmachung Nr. W. M. 58/9. 15. K.R.A. beim Webstoffmeldeamt der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums Berlin SW. 48,
Verl. Hedemannstraße 11, bis zum 10. jedes Monats auf besonders vorgeschriebenem
Meldebogen, der von dem Webstoffmeldeamt bezogen werden kann, meldepflichtig.
Diese Meld pflicht, welche auch die für den Kleinverkauf freigegebenen Strick-
garne umfaßt, ist aber sowohl von der Beschlagnahme wie auch von dem Kaufangebot
an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft zu unterscheiden.
Erläuterungen zu § 5.
Verarbeitungs= und Verwendungsverbot.
Die beschlagnahmten Garne dürfen nur noch zur Erfüllung von Heeres= oder
Marineaufträgen verwendet oder verarbeitet werden. Jede andere Art der Verwen-
dung ist verboten.
Was als ein Auftrag der Heeres= oder Marineverwaltung zu betrachten ist, ist in
5 5 der Bekanntmachung W. I. 761/12. 15. KRA. genau angegeben.
Solche Aufträge müssen von den betreffenden vergebenden Stellen der Heeres-
oder Marineverwaltung entweder direkt oder durch Vermittelung der in der Bekannt-
machung aufgeführten Stellen, denen die Beschaffung bestimmter Heeresbedarfsgegen-
stände aus Anlaß des Krieges behördlich übertragen wurde, in Auftrag gegeben sein.
Es sind dies: der Kriegs-Garn= und Tuchverband E. V., der Kriegs-Woilach-Verband,
der Kriegs-Decken-Verband, der Kriegs-Wirk= und Strick-Verband, der Kriegsausschuß
für warme Unterkleidung (Reichstagsgebäude) sämtlich in Berlin, die Vereinigung
des Wollhandels in Leipzig.