Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

262 Nr. 52. 1916. 
Die nach dem Inkrafttreten der Bekanntmachung eingeführten Mengen werden 
jedoch auf Antrag freigegeben, sofern der Nachweis der Einfuhr der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung erbracht ist. ' 
DieMcldepflichtgemäßdcrBekanntmachungNr.W.M.600J1.16.K.R.A. 
inVerbindungmitderBekanntmachungNr.W.M.58J9.15.K.R.A.bleibtaberauch 
für diese Garne (einschließlich Kriegswolle) bestehen. - 
(2) Bekanntmachung vom 29. März 1916, betreffend Bastfasern und Erzeug- 
nisse aus Bastfasern. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 27. Dezember 1915, be- 
treffend Bastfasern und Erzeugnisse aus Bastfasern, Rbl. S. 1114, werden die 
nachstehenden Erläuterungen des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung, in Berlin zu der Bekanntmachung, betreffend Be- 
schlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern (Jute, Flachs, 
Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf) und von Erzeugnissen aus 
Bastfasern, hiermit zur allgemeinen Keuntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Er- 
läuterungen innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen. 
Schwerin, den 29. März 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches'-Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Kriegsministerium. 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung. 
Nr. W. III. 2180/1. 16. K.R.A. 
Erläuterungen 
zu der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und 
Veräußerung von Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf 
und überseeischer Hanf) und von Erzeugnissen aus Bastfasern. 
Vom 23. Dezember 1915 Nr. W. III. 1577/10. 15. K. R. A. 
  
Zu § 1. 
Dieser Paragraph gibt lediglich eine Aufzählung der in der Bekanntmachung be- 
handelten Gegenstände, spricht aber nicht eine Beschkagnahme aus. Diese wird viel- 
mehr erst durch § 2 ausgesprochen.
	        
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