Nr. 55. 1916. 293
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen Orts-
obrigkeiten haben die Angaben der Haushaltungslisten sofort in die Ortslisten,
bezw. in Orten, für welche mehrere Zählbezirke gebildet werden, in die Zähl-
bezirkslisten zu übertragen und die Ortslisten bezw. Zählbezirks-
listen sorgfältig aufzurechnen. Sind mehrere Zählbezirke in einer
Ortschaft gebildet, so sind zunächst die Zählbezirkslisten fertigzustellen und in der
Ortsliste nur die Schlußfummen der Zählbezirkslisten zusammenzustellen und
aufzurechnen.
Die Ortslisten sind in zwei Ausfertigungen aufzu-
stellen.
Eine Ausfertigung der Ortsliste ist mit den zugehörigen Haus-
baltungs= und Zählbezirkslisten spätestens bis zum 18. April ein-
zusenden:
a) von den mit der Zählung betrauten Gemeindevorständen (Orts-
vorstehern) im Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und
im Gebiet der Klosterämter an die zuständigen Großherzoglichen
Amter, Magistrate und Klosterämter;
b) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten unmittelbar an das Groß-
herzogliche Statistische Amt in Schwerin.
Die zweite Ausfertigung der Ortsliste ist von den Gemeinde-
vorständen (Ortsvorstehern) für etwaige Rückfragen sorgfältig aufzubewahren.
6.
Die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate haben sofort
die von ihren Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) eingesandten Ortslisten durch
Vergleich mit den zugehörigen Haushaltungslisten auf Vollzähligkeit und Richtig-
leit zu prüfen und sie dann — in den Städten zusammen mit den Ortslisten
aus den Städten selbst — in eine besondere Zusammenstellung
für ihren obrigkeitlichen Bezirk zu übertragen und sorg-
föltig aufzurechnen. Diese Zusammenstellungen sind in
2 Ausfertigungen herzustellen. Als Vordrucke sind die Ortslisten
zu verwenden.
Eine Ausfertigung mit den zugehörigen Ortslisten, aber ohne
die Haushaltungslisten, ist von den Großherzoglichen Amtern, Ma-
gistraten und Klosterämtern spätestens bis zum 22. April an das
Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin einzusenden. Die zweite
Ausfertigung mit den sämtlichen Haushaltungslisten ist aufzubewahren.
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