Nr. 56. 1916. 305
Balata und Asbest sowie von Halb= und Fertigfabrikaten bei Verwendung dieser Roh-
stoffe Nr. V. e 15. * vom 24. Juli 1915 für die Klassen 9—23 einschließlich
sowie die erste Nachtrags-Bekanntmachung hierzu Nr. V. I. 1612/8. 15. K.R.A. vom
17. September 1915 aufgehoben; für die übrigen Klassen bleiben die bisherigen Vor-
schriften bestehen.
8 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden sämtliche Vorräte der nachstehend ausge-
führten Klassen (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden
sind) betroffen, mit Ausnahme der in § 8 genannten Mindestmengen.
Altgummi und Gummiabfälle (im ganzen oder zerkleinert). «
Ausgenommen sind Gegenstände, die sich noch im Gebrauch befinden, solange sie
nicht zum Verkauf gestellt sind.
Klasse 9a Antoreifen mit Nieten,
„ IOb Autoreifen und Gummiprotektore (stoffrei) ohne Niete,
„ 9e Kraffahrraddecken,
« 94 Aeroplandecken,
« 99Autowulste, «
» 9kAuto-Gummiprotektore,breit(100m"undmehr)mitNietcn,
« 9gAuto-Gummiprotektore,schmal(unter100m)mitNiete1-c,
» 911 Autoleinen,
„ 9i Maskenstoffe, Aeroplanstoffe,
„ 10 mit Stahlband,
„ 11a von Eisen und Hartgummi,
„ 11b
„ 12a wei
333 (weich),
„ 13a
„ 13b
„ 14a schwimmend,
„ 14b ohne Einlage bis 1,2 spez.,
„ 15a (weich),
„ 15b
„ 16 a weich),
51#58 weich)
„ 160%
1564 wweich),
„ 17 vulkanisiert,
„ 18a
„ 18b Turn= und mit Gummisohlen,
„ 18t„ mit (ohne Eisen),
„ 18d mit Stoffeinlagen (ohne Eisen oder
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