Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

306 Nr 56. 1916. 
Klasse 1886 gummierte Regenmäntel-Stoffabfälle, 
181 Kratzenstoffe, Unterlagen und sonstige gummierte Stoffe, 
b„ 19 a andere Weichgummi-Abfälle ohne Einlage über 1,2 spez., 
„ 19b Kinderwagenreifen, Schuhabsätze, Matten ohne Stoff, 
„ 20 Weichgummi-Abfälle, unsortiert, ohne Stoff (weich), 
„ 20b Weichgummi-Abfälle, unsortiert, mit Stoff (weich). 
Regenerate. 
Klasse 21 Im Lösungsverfahren hergestellte Regenerate, 
„ 22 im Sturealkaliverfahren hergestellte Regenerate, 
„ 23 in anderer Weise präparierte Abfälle. 
5 3. 
Von der Bekanntmachung betroffene Personen. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
alle natürlichen und juristischen Personen, Kommunen, öffentlich-rechtlichen 
Körperschaften und Verbände, welche Gegenstände der im § 2 aufge- 
führten Art in Gewahrsam haben, auch wenn sich solche Gegenstände 
unter Zollaufsicht befinden; 
befinden sich die Gegenstände am Stichtage (§ 6) auf dem Versand, so ist 
betroffene Person der Empfänger. - 
§4. 
Beschlagnahme. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) werden hiermit 
beschlagnahmt. · . 
Trotz der Beschlagnahme dürfen sie an die durch schriftlichen Auftrag ausge- 
wiesenen Beauftragten der Kautschuk-Abrechnungsstelle, Berlin W. 8, Mauerstraße 25, 
verkauft oder geliefert werden). 
Die für die Gummiindustrie durch Einzelverfügungen des zuständigen Kriegs- 
ministeriums geregelte Verwendung und Verarbeitung der Gummiabfälle und Regene- 
rate bleibt unberührt. 
g 6. 
Meldepflicht. 
Die im § 2 bezeichneten Gegenstände sind von den im §& 3 bezeichneten Personen 
zu melden. 
Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch die Be- 
antwortung der Frage, wem die fremden Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam des 
Meldepflichtigen befinden. 
*) Die Namen der Aufläufer werden veröffentlicht werden.
	        
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