Nr. 57. 1916. 319
hundert Mark angehalten werden. Die zuständige Behörde wird durch die oberste
Landesfinanzbehörde bestimmt.
83.
Bei der erstmaligen Einreichung der Jahresabschlüsse ist ersichtlich zu machen, um
welche Beträge Märgewinn eines Kriegsgeschäftsjahrs auf Grund des & 1 Abf. 3
des Gesetzes gekürzt worden ist. Dabei ist anzugeben, zu welchen ausschließlich gemein-
nützigen Zwecken die Beträge, deren Absetzung vom Geschäftsgewinne beansprucht wird,
bestimmt worden sind und in welcher Weise ihre dauernde Verwendung zu ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken gesichert ist. Sind solche Beträge im Eigentume der Gesellschaft
verblieben, so ist die Absetzung vom Geschäftsgewinne gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes nur
ulässig, wenn besondere Vorkehrungen und Einrichtungen getroffen sind, welche dic
erwendung zu anderen als ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und insbesondere die
Wiederverwendung im Interesse der Gesellschaft selbst als ausgeschlossen erscheinen lassen.
Die Kürzung des für die Bildung der Sonderrücklage zu berechnenden Mehr-
gewinns gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes ist nur für ein Kriegsgeschäftsjahr zulässig, über
dessen Geschäftsgewinn beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits verfügt ist.
8 4.
Die im Eigentume der Gesellschaft verbliebenen Rücklagen für Wohlfahrtszwecke
im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes dürfen vom Geschäftsgewinne des betreffenden
Geschäftsjahrs nur abgesetzt werden, wenn sie zugleich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3
des Gesetzes erfüllen. Auch soweit diese Rücklagen nicht vom Geschäftsgewinn abgesetzt
werden dürfen, sind die Gesellschaftsleiter nicht verpflichtet, sie gleich den anderen frei-
willigen Rückstellungen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) der Sonderrücklage zuzuführen.
5.
Die Vorschriften im § 1 Abs. 2 Satz 4 und § 1 Abs. 3 des Gesetzes beziehen sich
nur auf Rückstellungen und Zuwendungen, die aus dem Bilanzgewinne gemacht worden
sind, dagegen nicht auf die als Geschäftsunkosten anzusehenden Zuwendungen an die zu
militärischen Dienstleistungen einberufenen Arbeiter und Angestellten oder deren Ange-
hörige und die sonstigen, während des Geschäftsjahrs gemachten laufenden Wohlfahrts-
ausgaben.
8 6.
Die Vorschriften des § 3 Satz 1 und Satz 2 des Gesetzes gelten für die Fest-
stellung des Geschäftsgewinns der Kriegsgeschäftsjahre und der Friedensgeschäftsjahre.
§5 7.
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Genosseuschaften,
die ausschließlich der gemeinschaftlichen Verwertung von Erzeugnissen der Gesellschafter
oder Genossen oder dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren für die Gesellschafter oder
Genossen dienen, gilt als. Geschäftsgewinn im Sinne des Gesetzes nicht derjenige Teil
des Reingewinns, der als Entgelt für die von den Gesellschaftern oder Genossen einge-
lieferten Erzeugnisse oder als Rückvergütung auf den Kaufpreis der von den Gesell-
schaftern oder Genossen bezogenen Waren anzusehen ist.