Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

320 Nr. 57. 1916. 
Ebenso scheidet bei Versicherungsgesellschaften für die Feststellung des Geschäfts- 
gewinns im Sinne des Gesetzes derjenige Teil des Reingewinns aus, der auf die den Ver- 
sicherten selbst als sogenannte Dividende zurückzugewährenden Prämienüberschüsse entfäll. 
88. 
Die Vorschrift im 3 Satz 2 des Gesetzes gilt nicht nur für die Abschreibungen, 
die durch unmittelbare Einstellung des wirklichen zeitigen Wertes in die Bilanz er- 
folgen, sondern auch für die Abschreibungen, die durch Ansetzung des ursprünglichen 
Wertes unter bilanzmäßiger Gegenüberstellung eines besonderen, die Wertverminderung 
darstellenden Kontos (Erneuerungs-, Delkrederekonto) erfolgen. 
Inwieweit Abschreibungen einen angemessenen Ausgleich der Wertverminderung 
darstellen, ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Unter- 
nehmens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der durch den Krieg und durch 
die spätere Überführung in die Friedenswirtschaft bedingten Veränderungen nach den 
Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu beurteilen. 
§5 9. 
Ist zur Fortführung desselben Unternehmens eine Gesellschaft der im § 1 des 
Gesetzes bezeichneten Art in eine andere Gesellschaft der im § 1 des Gesetzes bezeich- 
neten Art umgewandelt worden, so sind für die Festsetzung des durchschnittlichen früheren 
Geschäftsgewinns (§ 5 des Gesetzes) die Ergebnisse der Gesellschaft in der früheren Form 
mitzuberücksichtigen. 
Auf Fusionen finden, soweit sie mit einer Kapitalsvermehrung der aufnehmenden 
Gesellschaft verbunden sind, die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 5 des Gesetzes über Ver- 
mehrungen des Grund= oder Stammkapitals entsprechende Anwendung. Bei der Fest- 
stellung des der Gesellschaft tatsächlich zugeflossenen Kapitalbetrags sind Sacheinlagen 
mit ihrem gemeinen Werte anzusetzen. 
Würde die Anwendung der Vorschriften des § 5 des Gesetzes in einem einzelnen 
Falle zu einer besonderen Härte führen, so kann der Reichskanzler vorbehaltlich der 
späteren Beschlußfassung des Bundesrats eine anderweite Festsetzung des durchschnitt- 
lichen früheren Geschäftsgewinns auf Antrag der pflichtigen Gesellschaft vorläufig ge- 
nehmigen. Derartige Anträge sind dem Reichskanzler durch Vermittlung der obersten 
Landesfinanzbehörde vorzulegen. 
8 10. 
Gemäß § 8 Abs. 4 des Gesetzes dürfen Mindergewinne von Kriegsgeschäftsjahren 
mit Mehrgewinnen anderer Kriegsgeschäftsjahre ausgeglichen werden; die Sonderrück- 
lage braucht nicht mehr als die Hälfte des Mehrgewinns auszumachen, der dem Gesamt- 
ergebnis aller abgeschlossenen Kriegsgeschäftsjahre entspricht. 
8 11. 
Wird die Befreiung von der Verpflichtung zur Bildung einer Sonderrücklage auf 
Grund des & 7 des Gesetzes beansprucht, so ist der Antrag mit einer gutachtlichen Auße-
	        
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