320 Nr. 57. 1916.
Ebenso scheidet bei Versicherungsgesellschaften für die Feststellung des Geschäfts-
gewinns im Sinne des Gesetzes derjenige Teil des Reingewinns aus, der auf die den Ver-
sicherten selbst als sogenannte Dividende zurückzugewährenden Prämienüberschüsse entfäll.
88.
Die Vorschrift im 3 Satz 2 des Gesetzes gilt nicht nur für die Abschreibungen,
die durch unmittelbare Einstellung des wirklichen zeitigen Wertes in die Bilanz er-
folgen, sondern auch für die Abschreibungen, die durch Ansetzung des ursprünglichen
Wertes unter bilanzmäßiger Gegenüberstellung eines besonderen, die Wertverminderung
darstellenden Kontos (Erneuerungs-, Delkrederekonto) erfolgen.
Inwieweit Abschreibungen einen angemessenen Ausgleich der Wertverminderung
darstellen, ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Unter-
nehmens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der durch den Krieg und durch
die spätere Überführung in die Friedenswirtschaft bedingten Veränderungen nach den
Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu beurteilen.
§5 9.
Ist zur Fortführung desselben Unternehmens eine Gesellschaft der im § 1 des
Gesetzes bezeichneten Art in eine andere Gesellschaft der im § 1 des Gesetzes bezeich-
neten Art umgewandelt worden, so sind für die Festsetzung des durchschnittlichen früheren
Geschäftsgewinns (§ 5 des Gesetzes) die Ergebnisse der Gesellschaft in der früheren Form
mitzuberücksichtigen.
Auf Fusionen finden, soweit sie mit einer Kapitalsvermehrung der aufnehmenden
Gesellschaft verbunden sind, die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 5 des Gesetzes über Ver-
mehrungen des Grund= oder Stammkapitals entsprechende Anwendung. Bei der Fest-
stellung des der Gesellschaft tatsächlich zugeflossenen Kapitalbetrags sind Sacheinlagen
mit ihrem gemeinen Werte anzusetzen.
Würde die Anwendung der Vorschriften des § 5 des Gesetzes in einem einzelnen
Falle zu einer besonderen Härte führen, so kann der Reichskanzler vorbehaltlich der
späteren Beschlußfassung des Bundesrats eine anderweite Festsetzung des durchschnitt-
lichen früheren Geschäftsgewinns auf Antrag der pflichtigen Gesellschaft vorläufig ge-
nehmigen. Derartige Anträge sind dem Reichskanzler durch Vermittlung der obersten
Landesfinanzbehörde vorzulegen.
8 10.
Gemäß § 8 Abs. 4 des Gesetzes dürfen Mindergewinne von Kriegsgeschäftsjahren
mit Mehrgewinnen anderer Kriegsgeschäftsjahre ausgeglichen werden; die Sonderrück-
lage braucht nicht mehr als die Hälfte des Mehrgewinns auszumachen, der dem Gesamt-
ergebnis aller abgeschlossenen Kriegsgeschäftsjahre entspricht.
8 11.
Wird die Befreiung von der Verpflichtung zur Bildung einer Sonderrücklage auf
Grund des & 7 des Gesetzes beansprucht, so ist der Antrag mit einer gutachtlichen Auße-