336 Nr. 59. 1916.
Zeitraum der ersten Einstellung mit zu berücksichtigen bei der Berechnung der
im Abschnitt 1 Ziffer 1 der Bekanntmachung uom 14. Juni kurch bezech
neten Frist von 1 Monat, so daß ein Landsturmpflichtiger, der zunächst
3 Wochen und später nochmals 3 Wochen eingestellt wird, als Kriegsteilnehmer
anzusehen ist. Die Voraussetzungen für die Annahme der Eigeuschaft als
Kriegsteilnehmer müssen am 8. April vorgelegen haben. Rekruten, Kriegsfrei-
willige, Ersatzreservisten und Landsturmpflichtige gelten aber auch dann als
Kriegsteilnehmer, wenn sie zwar am 8. April 1916 noch nicht einen Monat
lang eingestellt waren unter Berücksichtigung der späteren Zeit aber im ganzen
einen Monat bei den Fahnen bleiben. Bei den unter Ziffer 1 b #a. a. O. an-
geführten Personen ist nicht erforderlich, daß sie auf Grund ihrer militärischen
Dienstpflicht eingestellt sind, vielmehr genügt ein privatrechtliches Dienstverhält-
nis, durch das die Zugehörigkeit zur Land= oder Seemacht usw. begründet widd.
Als Entlassung von den Fahnen gilt nur eine solche Entlassung, die die Eigen-
schaft als Kriegsteilnehmer für die Zukunft beseitigt.
II.
Gegen Kriegsteilnehmer, die endgültig von den Fahnen entlassen sind, ist
das Verfahren ohne weiteres fortzusetzen,
1. wenn der Beschuldigte mit Rücksicht auf den Grund der Entlassung
nach den Bestimmungen der Verordnung von den Gnadenerweisun-
gen ausgeschlossen bleiben soll,
2. wenn diese Voraussetzung nicht zutrifft, aber die zu verfolgende Straf-
tat unter keine der Verordnungen über die Niederschlagung von
Strafverfahren gegen Kriegsteilnehmer fällt und die Strafverfolgungs-
behörde die Befürwortung der gnadenweisen Niederschlagung nicht
für zulässig erachtet, oder die Niederschlagung abgelehnt ist.
B. Zum Abschnitt II.
1. Für die Frage, welche Personen als Kriegsteilnehmer anzusehen sind,
zu welchem Zeitpunkte die Einberufung zu den Fahnen und die Entlassung von
den Fahnen als erfolgt gilt, sind die Bestimmungen der Bekanntmachung vom
14. Juni 1915 und die zu deren Erläuterung ergangenen Bestimmungen im
Abschnitt I der vorliegenden Bekanntmachung maßgebend.
2. Ebenso wie bei den Verordnungen vom 27. Jannar und 14. Juni
1915 ist es Voraussetzung für jede Anwendung dieser Verordnung, daß die
Straftat, auf die das Strafverfahren sich bezieht, vor der Einberufung zu den