Nr. 62. 1916. 349
Bei Berechnung der „Mindestvorräte“ sind die Worte „Vorräte ein
und derselben Person“ dahin aufzufassen, daß jede eine selbständige Buch-
führung mit besonderem Geschäftsabschluß besitzende Betriebsstelle einer
Firma als besondere Person gilt.
Der Begriff „ein und dieselbe Qualität“ ist innerhalb der einzelnen
Gruppen verschieden. Verschiedene Farbe macht nur bei Oberbekleidungs-
sosfen verschiedene Qualitäten. Es ist hier nach Sprach= und Handels-
gebrauch zu entscheiden. Wenn aus denselben Rohgeweben durch Veredelung
und Ausrüstung verschiedene Fertigwaren hergestellt sind — einmal Schir-
tings, ein anderes Mal Dowlas —, so sind diese als verschiedene Quali-
täten anzusehen.
Ergibt sich bei der Bestandsaufnahme, daß der Mindestvorrat überschritten ist, so
sellt folgendes Rechenverfahren fest, was hiervon verkauft werden darf: Man ziehe
von dem festgestellten Vorrat denjenigen Betrag ab, welcher in der übersichtstafel als
Mindestvorrat angegeben ist. Der ermittelte Restbetrag ist alsdann für den Verkauf
frei. Es darf jedoch auf keinen Fall mehr verkauft werden, als in der Übersichtstafel
als Mindestvorrat angegeben ist. Ist der ermittelte Restbetrag daher größer, so ist davon
nur der sogenannte Mindestvorrat von der Beschlagnahme befreit. Dieser darf nur
einmal verkauft und kann nicht etwa neu aufgefüllt werden.
Dieses auf den ersten Blick umständlich erscheinende Verfahren war nicht zu
umgehen. Die Militärverwaltung ist als Großverbraucher kaum in der Lage, solche
kleinen Mengen und Abschnitte zu verbrauchen, wie sie Handel und Verkehr mit Leichtig-
keit aufnehmen können. Es mußten daher bestimmte Mindestgrenzen festgesetzt werden,
die für die Militärverwaltung bei zweckmäßiger Wirtschaft in Betracht kommen. Hätte
die Militärverwaltung 3. B. bei einem Vorrat von 920 m Sandsackstoffen, von denen
900 m als Mindestvorrat gelten, 20 m einer bestimmten Sorte übernehmen müssen, so
wäre diese lleine Menge für die Zwecke der Heeresverwaltung vollkommen unbrauchbar
gewesen. Bei dem eingeschlagenen Verfahren erhält die Militärverwaltung dagegen
— gegen Entschädigung des Eigentümers — 900 m, die sie zweckmäßig verwenden
kann, während der Eigentümer noch 20 m für den Kleinhandel zurückbehält und diese
unter den heutigen Verhältnissen ohne jede Schwierigkeit absetzen kann.
Bei den durch die Bekanntmachung W. M. 1300/12. 15. K.R.A. beschlagnahmten
Gegenständen sind stets bestimmte Mengen, wie sie im § 6 im einzelnen angegeben
find, für den Kleinverkauf frei. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Gesamtbestand
der Vorräte die dort angegebene Zahl erreicht oder nicht.
Es wird zu beiden Bekanntmachungen noch darauf hingewiesen, daß die vor-
stehenden Erläuterungen nur darlegen sollen, was von den beschlagnahmten Gegen-
ständen für den Verkauf freigegeben ist. Dagegen bestehen für die Verpflichtung
krnehung der Gegenstände besondere Vorschriften, die aus den Bekanntmachungen
ind.