Nr. 63. 1916. 353
(2) Bekanntmachung vom 10. April 1916, vetreffend Bestandserhebung von
Kakaoschalen, Kakavabfällen und nicht garantiert reinen Kakaopulvern und
Kakaomassen.
achstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps vom 7. April d. Is. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 10. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innecrn.
L. v. Meerheimb.
Stellvertretendes Generalkommando
IX. Armeekorps. Altona, den 7. April 1916.
Abt. Te Nr. 40 357.
Belianntmachung.
Auf Grund des § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand wird nachstehende
Bekanntmachung mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwider-
handlungen gegen dieselbe gemäß der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom
2. Februar 1915 in Verbindung mit der Erweiterungsbekanntmachung vom 3. Sep-
tember 1915 bestraft werden.
8 1.
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
1. Kalaoschalen, gemahlen und ungemahlen;
2. Kakaoabfälle, bestehend aus Kakaostaub, Kakaogrus oder Kakaokeimen, ge-
mahlen und ungemahlen;
3. Kakaopulver und Kakaomassen, die dem deutschen Nahrungsmittelgesetz
nicht entsprechen und als garantiert rein nicht anzusehen sind.
§5 2.
Zur Meldung sind verpflichtet:
1. Personen, die solche Ware im Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres
Handelsbetriebes des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen;
2. Unternehmer, in deren Betrieben solche Waren erzeugt oder verarbeitet
werden;
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.