358 Nr. 64. 1916.
2. Die Anzeigen werden durch die Hausbesitzer bezw. deren Stellvertreter
vermittelt, welche die Anzeigen der in ihrem Hause vorhandenen anzeigepflichti-
gen Personen bezw. Haushaltungen zu veranlassen haben.
3. Weigert sich einé anzeigepflichtige Person, die Anzeige zu erstatten, so hat
der Hausbesitzer bezw. dessen Stellvertreter die zuständige Ortsobrigkeit zu er-
suchen, einen Beamten mit der Ermittelung richtiger Angaben im Sinne des
§ 9 der Bundesratsverordnung zu beauftragen.
4. Die Anzeigen über Vorräte, die sich am 26. April auf dem Transport
befinden, sind unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger unmittel-
bar an die zuständige Ortsobrigkeit zu erstatten, welche sie in die Ortsliste ein-
trägt oder dem Großherzoglichen Statistischen Amt übermittelt, sofern die Orts-
liste bereits dorthin eingesandt ist.
5. Mit dieser Erhebung der Vorräte von Kartoffeln usw. wird eine Fest-
stellung der Personenzahl der gesamten Bevölkerung mit Einschluß der Militär-
personen und Gefangenen verbunden. Die Hausbesitzer bezw. deren Stellver-
treter haben darauf zu achten, daß alle im Hause vorhandenen Personen, auch
alle einzeln lebenden Personen, gleichgültig ob sie Vorräte von Kartoffeln usw.
haben oder nicht, angegeben werden.
6. Die Ortsobrigkeiten haben Vorsorge zu treffen, daß nicht nur die in den
Haushaltungen vorhandenen, sondern auch alle in Lägern, Speichern, Schiffs-
räumen und Mieten bezw. auf dem Transport befindlichen Vorräte von Kar-
toffeln und von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärke-
fabrikation angezeigt werden. Ebenso haben sie dafür zu sorgen, daß alle in der
Nacht vom 25./26. April anwesenden Personen gezählt werden und daß zu diesem
Zweck alle Haushaltungen mit Einschluß der einzeln lebenden Personen und alle
Ouartiere, in denen Militärpersonen untergebracht sind (Kasernen, Quartier-
häuser, Massenquartiere, Wachtlokale usw.), sowie die Gefangenen-Lager mit
Anzeigevordrucken versehen werden.
Zu diesem Zweck haben die Ortsobrigkeiten in ortsüblicher Weise öffent-
lich bekannt zu machen:
1. daß am 26. April eine allgemeine Aufnahme der Vorräte von Kar-
toffeln und von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kar-
toffelstärkefabrikation stattfinden soll;
2. daß alle Personen, welche mehr als im ganzen 20 Pfund Kartoffeln
und mehr als im ganzen 5 Pfund an Erzengnissen der Kartoffeltrock-
nerei und der Kartoffelstärkefabrikation in Gewahrsam haben, ver-
pflichtet sind, ihre Vorräte durch Vermittlung ihrer Hausbesitzer oder
deren Stellvertreter der Ortsobrigkeit anzuzeigen;