Nr. 75. 419
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 11. Mai 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung über
die Regelung der Fischpreise vom 1. Mai 1916. (2) Bekanntmachung,
betreffend Spinn= und Webverbot. (3) Bekanntmachung, betreffend die
Errichtung einer Zentralauskunftsstelle für den Arbeitsmarkt. (4) Be-
kanntmachung, betreffend die Anrechnung der Zeit des Kriegsdienstes
auf das Probejahr der Kandidaten des höheren Lehramts.
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 8. Mai 1916 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung über die Regelung der Fischpreise vom 1. Mai 1916.
ur Ausführung der Bundesratsverordnung über die Regelung der Fischpreise
vom 1. Mai 1916 (REl. S. 347) wird bestimmt:
J.
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen
Kommunalverband. Die §§ 5 bis 11, 12 Absatz 1, 13, 14 und 21 der Ver-
ordnung vom 1. Juli 1915 — Rbl. Nr. 99 — finden entsprechende Anwen-
dung. Vorstand des Kommunalverbandes ist die Kreisbehörde für Volks-
ernährung.
I
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen,
nach diesen entscheidet sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist.
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