460 Nr. 78. 1916.
(3) Bekanntmachung vom 18. Mai 1916, betreffend den Verkehr mit Hühnerelern.
Das unterzeichnete Ministerium erläßt auf Grund der §§ 12, 15 Absatz 3 der
Bundesratsverordnung vom 25. September /4. November 1915 über die Er-
richtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung folgende An-
ordnungen:
1.
Die Ausfuhr von Hühnereiern nach Orten außerhalb des Großherzogtums
unterliegt der Genehmigung der Kreisbehörde für Volksernährung, in deren
Bezirk sich die Eier befinden. Die Genehmigung ist zu erwirken, bevor mit der
Ausfuhr begonnen wird.
Die Ausfuhrgenehmigung erfolgt bei Versendung mit der Eisenbahn oder
Post durch Abstempelung der der Kreisbehörde für Volksernährung vorzulegen-
den Frachtbriefe und Paketkarten, im übrigen durch Erteilung entsprechender
Bescheinigungen.
Die Ausfuhrgenehmigung ist nicht übertragbar.
Feldpostsendungen sowie Sendungen mit der Eisenbahn oder Post an
1. den Magistrat, Abteilung für Lebensmittelversorgung zu Berlin,
2. die Staatliche Kommission für Kriegsversorgung zu Hamburg
können bis auf weiteres ohne Ausfuhrgenehmigung erfolgen.
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben bis zum Mittwoch jeder
Woche dem unterzeichneten Ministerium die Menge der Eier anzuzeigen, deren
Ausfuhr von ihnen in der vorhergehenden Kalenderwoche genehmigt wurde.
II.
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk.
wird nach § 17 der im Eingange angeführten Bundesratsverordnung bestraft:
1. wer Hühnereier ausführt oder mit der Ausfuhr beginnt, ohne zuvor
die erforderliche Genehmigung erwirkt zu haben,
2. wer eine Ausfuhrgenehmigung überträgt oder eine übertragene Aus-
fuhrgenehmigung benutzt.
III
Ziffer 10 der Ausführungsbekanntmachung vom 22. Oktober 1915 — Rl.
Nr. 168 — ist auch im Geltungsbereich der vorliegenden Bekanntmachung an-
wendbar.
Schwerin, den 18. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.