Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 79. 1916. 463 
§ 6. 
Zur Ausübung des Wahlrechts werden drei Abteilungen von Wahlberech- 
tigten gebildet. 
In der ersten Abeilung wählen diejenigen, die mehr als 100 ha, in der 
zweiten diejenigen, die mehr als 20 ha, aber nicht über 100 ha, und in der 
dritten diejenigen, die mindestens 5, aber nicht über 20 ha bewirtschaften. 
Die Zugehörigkeit des Wahlberechtigten zu einer Abteilung bestimmt sich 
nach der Gesamtgröße seines im Großherzogtum belegenen Grundbesitzes, auch 
wenn derselbe in verschiedenen Wahlkreisen liegt. 
Die Wahlberechtigten der ersten Abteilung wählen 24, die Wahlberechtigten 
der zweiten Abteilung 12 und die Wahlberechtigten der dritten Abteilung 
6 Mitglieder. 
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Ist das von dem in der ersten 
Abteilung Wahlberechtigten bewirtschaftete Grundstück bonitiert über 2 Hufen 
bis zu 4 Hufen, so stehen ihm 2 Stimmen, über 4 Hufen bis 6 Hufen 
3 Stimmen, über 6 Hufen bis 8 Hufen 4 Stimmen, über 8 Hufen 5 Stimmen 
zu. Die Wahlberechtigung und die Beitragspflicht nicht bonitierter Grundstücke, 
für welche ein Mehrstimmenrecht in Frage kommt, soll durch Verhandlung 
zwischen dem Ministerium des Innern und dem Engeren Ausschuß nach Gehör 
der betreffenden Ortsobrigkeit festgestellt werden. 
87. 
Die Wahlen erfolgen in sechs Wahlkreisen. Es bilden je einen Wahlkreis 
die Aushebungsbezirke 
1. Hagenow und Grevesmühlen, 
2. Schwerin und Wismar, 
3. Parchim und Ludwigslust, 
4. Malchin und Waren, 
5. Rostock und Doberan, 
6. Güstrow und Ribnitz. 
In jedem Wahlkreise wählen die Wahlberechtigten 
1. der ersten Abteilung vier Mitglieder, 
2. der zweiten Abteilung zwei Mitglieder, 
3. der dritten Abteilung ein Mitglied.
	        
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