Nr. 79. 1916. 463
§ 6.
Zur Ausübung des Wahlrechts werden drei Abteilungen von Wahlberech-
tigten gebildet.
In der ersten Abeilung wählen diejenigen, die mehr als 100 ha, in der
zweiten diejenigen, die mehr als 20 ha, aber nicht über 100 ha, und in der
dritten diejenigen, die mindestens 5, aber nicht über 20 ha bewirtschaften.
Die Zugehörigkeit des Wahlberechtigten zu einer Abteilung bestimmt sich
nach der Gesamtgröße seines im Großherzogtum belegenen Grundbesitzes, auch
wenn derselbe in verschiedenen Wahlkreisen liegt.
Die Wahlberechtigten der ersten Abteilung wählen 24, die Wahlberechtigten
der zweiten Abteilung 12 und die Wahlberechtigten der dritten Abteilung
6 Mitglieder.
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Ist das von dem in der ersten
Abteilung Wahlberechtigten bewirtschaftete Grundstück bonitiert über 2 Hufen
bis zu 4 Hufen, so stehen ihm 2 Stimmen, über 4 Hufen bis 6 Hufen
3 Stimmen, über 6 Hufen bis 8 Hufen 4 Stimmen, über 8 Hufen 5 Stimmen
zu. Die Wahlberechtigung und die Beitragspflicht nicht bonitierter Grundstücke,
für welche ein Mehrstimmenrecht in Frage kommt, soll durch Verhandlung
zwischen dem Ministerium des Innern und dem Engeren Ausschuß nach Gehör
der betreffenden Ortsobrigkeit festgestellt werden.
87.
Die Wahlen erfolgen in sechs Wahlkreisen. Es bilden je einen Wahlkreis
die Aushebungsbezirke
1. Hagenow und Grevesmühlen,
2. Schwerin und Wismar,
3. Parchim und Ludwigslust,
4. Malchin und Waren,
5. Rostock und Doberan,
6. Güstrow und Ribnitz.
In jedem Wahlkreise wählen die Wahlberechtigten
1. der ersten Abteilung vier Mitglieder,
2. der zweiten Abteilung zwei Mitglieder,
3. der dritten Abteilung ein Mitglied.