Nr. 79. 1916. 467
* 19.
Die Landwirtschaftskammer kann ein Mitglied, gegen welches ein gericht-
liches Strafverfahren eröffnet ist, das zur Aberkennung der bürgerlichen Ehren-
rechte führen kann, bis nach Abschluß des Verfahrens von seiner Stellung vor-
läufig entheben. Der Beschluß bedarf zu seiner Gültigkeit einer Mehrheit von
zwei Dritteilen der anwesenden Mitglieder.
III. Organisation der Landwirtschaftskammer.
8 20.
Organe der Landwirtschaftskammer sinb:
1. der Vorstand,
2. der Hauptgeschäftsführer,
3. die Sonderausschüsse,
4. die Vollversammlung.
8 21.
Der Vorstand der Landwirtschaftskammer besteht aus dem Vorsitzenden,
vier ordentlichen Beisitzern, von denen einer den Vorsitzenden in Behinderungs-
fällen vertritt, und vier stellvertretenden Beisitzern.
Die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der
übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Vollversammlung der Landwirt-
schaftskammer mittels Stimmzettel auf die Dauer von drei Jahren. Von den
Vorstandsmitgliedern der erstmalig auf Grund dieser Verordnung gebildeten
Landwirtschaftskammer scheiden jedoch je zwei durch das Los bestimmte ordent-
liche und stellvertretende Mitglieder bereits nach zwei Jahren aus dem Vor-
stande aus.
Sämtliche Vorstandsmitglieder verbleiben im übrigen so lange in ihrem
Amte, bis eine Neuwahl erfolgt ist und die neuen Mitglieder des Vorstandes ihr
Amt angetreten haben.
§ 22.
Die Landwirtschaftskammer wird durch den Vorsitzenden nach Bedürfnis,
mindestens aber einmal im Jahr, einberufen.
Eine Einberufung muß erfolgen, wenn Unser Ministerium des Innern
es verlangt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder darauf anträgt.