Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 86. 1916. 
werden können. Ausgenommen sind solche Stellen, die für die Über- 
führung von Beamten zur Vermeidung ihrer Pensionierung nach § 10 
Nr. 3 in Anspruch genommen werden müssen. Sonstige Ausnahmen 
unterliegen der Genehmigung des Ressortchefs oder der zuständigen 
obersten Verwaltungsbehörde. Sie müssen, soweit es sich um Stellen 
des mittleren Dienstes oder von Militäranwärtern usw. erfahrungs- 
gemäß in ausreichendem Maße begehrte Stellen des Unterbeamten- 
dienstes handelt, durch die unabweisbare dienstliche Notwendigkeit 
bedingt sein. Für jeden Ausnahmefall ist nach Beendigung des Feld- 
zugs soweit und sobald als möglich ein Ausgleich vorzunehmen. 
Nach Überführung des Heeres in den Friedenszustand sind alle 
offen gehaltenen und die vorübergehend besetzten Stellen nochmals nach 
§§ 16 und 17 Abs. 1 zu behandeln. 
Der Reichskanzler bestimmt, wann mit der Stellenausschreibung 
begonnen werden darf. 
Erläuterung zu § 17. 
Der vorgeschriebene Ausgleich ist erforderlichenfalls für jede seit 
1. August 1914 erfolgte Stellenbesetzung vorzunehmen. 
2. § 19 erhält folgenden neuen Absatz: 
(5) Militäranwärter, die beim Ausbruch eines Krieges auf Probe 
angestellt oder in der Ableistung des Probedienstes begriffen sind und 
infolge der Mobilmachung zur Truppe zurücktreten müssen, ohne end- 
gültig in den Zivildienst übernommen zu sein, haben spätestens nach 
der Überführung des Heeres in den Friedenszustand Anspruch darauf, 
in dieselbe oder eine entsprechende Stelle einberufen zu werden. 
II. Bei den Kommunalbehörden uww. 
(Rbl. Nr. 36 von 1907.) 
1. § 12 Absl. 3 erhält folgenden Zusatz: 
Während eines Krieges müssen jedoch die Stellen solange offen 
gelassen werden, bis sie mit geeigneten Militäranwärtern usw. besetzt 
werden können. Ausgenommen sind solche Stellen, die für die Über- 
führung von Beamten zur Vermeidung ihrer Pensionierung nach § 8 
Nr. 5 in Anspruch genommen werden müssen. Sonstige Ausnahmen 
unterliegen der Genehmigung der im § 18 Abs. 2 und 3 genannten 
Aufsichtsbehörden. Sie müssen, soweit es sich um Stellen des mittleren 
Dienstes oder von Militäranwärtern usw. erfahrungsgemäß in aus-
	        
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