Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

522 Nr. 86. 1916. 
je eine nach Aushebungsbezirken (Kommunalverbänden) geordnete Übersicht an 
das unterzeichnete Ministerium, die Landesbehörde für- Volksernährung in 
Schwerin, das Landesfuttermittelamt zu Bützow sowie an die Reichsstelle für die 
Versorgung mit Vieh und Fleisch (Reichsfleischstelle) zu Berlin einzusenden. 
Auch den Kreisbehörden für Volksernährung sind für deren Bezirke ent- 
sprechende Übersichten vom Großherzoglichen Statistischen Amte mitzuteilen. 
Schwerin, den 2. Juni 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(5) Bekanntmachung vom 2. Juni 1916, betreffend Behandlung geschlechts- 
kranker Unteroffiziere und Mannschaften. 
Die in Nr. 90 des Korpsverordnungsblattes für das IX. Armeekorps von 
1916. enthaltene Bekanntmachung des stellvertretenden kommandierenden 
Generals vom 24. Mai d. Is., betreffend Behandlung geschlechtskranker Unter- 
offiziere und Mannschaften, wird nachstehend zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 2. Juni 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium. Abtcilung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Langfeld. 
Privatpersonen wird die Behandlung geschlechtskranker Unteroffiziere und Mann- 
schaften untersagt. 
u den Privatpersonen im Sinne dieses Verbots gehören auch die Zivilärzte, es 
sei denn, daß sie von der Heeresverwaltung vertraglich verpflichtet sind. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot ziehen die im Gesetz über den Belage- 
kungezustand in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 — RGBl. 
S. 813 — bestimmten Strafen nach sich. 
v. Roehl.
	        
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