Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

530  Nr.  88  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  5.  Juni  1916,  betreffend  die  Einfuhr  von  Getreide,
Hülsenfrüchten,  Mehl  und  Futtermitteln.
achstehende  in  Nr.  129  des  Reichsanzeigers  von  1916  veröffentlichte  Ausführungsbestimmungen
  des  Reichskanzlers  vom  1.  Juni  1916  werden  hierdurch
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  5.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Ausführungsbestimmungen

zur  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,
Mehl  und  Futtermitteln.

 

Auf  Grund  der  Vorschriften  der  Sau  und  3  der  Bekanntmachung,  betreffend  die
Einfuhr  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl  und  Futtermitteln,  vom  11.  November
1915  (Rel.  S.  569),  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  4.  März  1916  (Rl.
S.  147)  bestimme  ich:  "

1.

Die  Bestimmungen  in  §  11  Nummer  2  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Einfuhr  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl  und  Futtermitteln,
  vom  1.  Oktober  1915  (Reichsanzeiger  Nr.  233  vom  2.  Oktober  1915)  gilt  nicht
für  die  Durchfuhr  nach  den  besetzten  Gebieten.

5  2.
Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  1.  Juni  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Müller.