Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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den  Gemeindebehörden  anerkannten  Flurkarten  und  Primärkataster  bleiben  als  Urdokumente
unverändert;  nur  wenn  Unrichtigkeiten  in  den  ursprünglichen  Einträgen  entdeckt  werden
(§.  45  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  3.  Dezember  1832,
betreffend  die  Anlegung  und  Führung  der  Gemeindegüterbücher,  Reg.  Blatt  S.  471),  findet
auch  eine  Aenderung  dieser  Dokumente  statt.  Das  gleiche  gilt  für  diejenigen  Karten,
welche  aus  irgend  einer  Veranlassung  später  hergestellt  werden  und  an  Stelle  der  früheren
Originalkarten  treten.
.2.

Die  Fortführung  der  Flurkarten  und  Primärkataster  erstreckt  sich  auf  den  Nachtrag
aller  in  der  Bodeneintheilung  und  Bodenkultur  vor  sich  gehenden  Aenderungen,  mit  Ausnahme
  der  in  §.  4  bezeichneten.
Die  Fortführung  erfolgt:

.  in  dem  Güterbuchsprotokolle  (§.  10),

.  in  dem  Primärkataster  durch  die  in  Jahreshefte  zu  vereinigenden  Meßurkunden
und  Handrisse  (8§.  15,  19  u.  20),

.  in  den  Karten  durch  Eintrag  der  Aenderungen  in  die  hiezu  besonders  zubereiteten
Kartenabdrücke,  die  Ergänzungskarten  (§§.  16—18).

8.  3.
Hienach  sind  Gegenstand  der  Fortführung:
.  Aenderungen  in  den  bisherigen  Grenzen  einer  Parzelle,
Vertheilung  und  Zusammenlegung  von  Gütern,
Aenderungen  in  dem  Bestande  der  Gebäude  infolge  von  Neu-,  Um-  und  Anbau,
sowie  infolge  von  gänzlichem  oder  theilweisem  Abbruch  oder  sonstigem  Abgang
bestehender  Gebäude,  insoweit  sich  die  Aenderungen  auf  die  Grundfläche  beziehen,
desgleichen  Aenderungen  in  der  Zweckbestimmung  der  Gebäude  (8.  5),  auch  wenn
die  Grundfläche  unverändert  bleibt  (8.  4),
Entstehung,  Verkleinerung  oder  Vergrößerung  und  Abgang  von  Grundstücken  durch
Naturereignisse  (Abschwemmungen,  Anschwemmungen,  Erdfälle  rc.),
Aenderungen  von  Grundstücken  durch  Veränderung  ihres  Zweckes  und  ihres  inneren
Bestandes  infolge  der  Neuanlegung  und  Veränderung  von  Straßen,  Wegen,
Eisenbahnen,  Kanälen,  Brücken,  Erweiterung  von  Ortschaften  2c.,

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